1. In § 14 Abs. 3 entfällt nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „einer oder“.
2. In § 19 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Im letzteren Fall“ durch „In diesen Fällen“ ersetzt.
3. In § 21 zweiter Satz wird vor dem Wort „Ergebnisbericht“ das Wort „einen“ durch „den“ ersetzt.
4. In § 23 Abs. 7 zweiter Satz entfällt nach der Wortfolge „akkreditierten Studien“ die Wortfolge „und hat unbefristete Wirkung“.
5. In § 24 Abs. 8 zweiter Satz entfällt nach der Wortfolge „akkreditierten Studien“ die Wortfolge „und hat unbefristete Wirkung“.
6. In § 26 Abs. 4 entfällt nach der Wortfolge „gemäß Abs. 3“ die Wortfolge „Z 1 und Z 2“.
7. In § 27 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „BGBl. I Nr. 30/2006“ die Wortfolge „sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG“ und nach der Wortfolge „aufgrund der Akkreditierung“ die Wortfolge „nach §§ 23 und 24“ ergänzt. In Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Studien und“ durch die Wortfolge „in Österreich angebotenen Studien und die entsprechenden“ ersetzt.
8. In § 37 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die §§ 4 bis 13“die Wortfolge „und § 36 Abs. 1“ eingefügt.
II. Artikel 2 („Privatuniversitätengesetz“) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 entfällt nach der Klammer das Wort „auch“.
III. Artikel 3 („Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes“) wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 3 Z 6 lautet:
„6. Vorschläge für die Einstellung und Abberufung von Lehr- und Forschungspersonal an den Erhalter;“
IV. Artikel 5 („Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes“) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift entfällt die Wortfolge „des Bildungsdokumentationsgesetzes“.
Begründung:
Zu Art. 1 Z 1 und 2 (§ 14 und 19):
Korrektur von Redaktionsversehen.
Zu Art. 1 Z 3 (§ 21):
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass der Ergebnisbericht der Qualitätssicherungsagentur zu veröffentlichen ist.
Zu Art. 1 Z 4 (§ 23):
Es wird klargestellt, dass sich die unbefristete Wirkung der Akkreditierung mit der Durchführung eines Audits nach ununterbrochener Akkreditierung von zwölf Jahren entfaltet.
Art. 1 Z 5 (§ 24):
Es wird klargestellt, dass die institutionelle Akkreditierung von Privatuniversitäten keine unbefristete Wirkung entfaltet, sondern auf sechs Jahre begrenzt ist.
Zu Art. 1 Z 6 (§ 26):
Korrektur eines redaktionellen Versehens.
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