IV. Artikel 5 („Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes“) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift entfällt die Wortfolge „des Bildungsdokumentationsgesetzes“.
*****
(Abg. Dr. Rosenkranz: Fällt jetzt das „Board“ raus?)
Sehr geehrte Damen und Herren, es handelt sich großteils um Redaktionsversehen, die hiemit korrigiert werden.
Eine Änderung war mir besonders wichtig: In Zukunft soll es den Kollegien auch an den Fachhochschulen möglich sein, bei der Bestellung und Abberufung von Lehrpersonal mitzubestimmen und diesbezügliche Vorschläge vorzulegen, allerdings nicht allein. Die Erhalter werden auch in Zukunft angesichts des Umstandes, dass sie auch das Lehrpersonal zahlen müssen, hier grundsätzlich die Vertragshoheit behalten. – Ich danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP.)
Präsident Fritz Neugebauer: Frau Kollegin, bitte noch einmal zurück zum Pult! Wegen der frappanten Ähnlichkeit mit der Z 4 ist die Z 5 unterblieben. Ich bitte, diese zu referieren. Sie ist Bestandteil des Antrages.
Abgeordnete Mag. Karin Hakl (fortsetzend): Die Z 5 habe ich nicht. Römisch 5? (Heiterkeit.) Die Z 5 im I. Artikel, habe ich die vergessen? Aha, tut mir leid. Verzeihung! Ich danke, Herr Präsident.
Ich trage nach:
„I. (...)
5. In § 24 Abs. 8 zweiter Satz entfällt nach der Wortfolge „akkreditierten Studien“ die Wortfolge „und hat unbefristete Wirkung“.“
Danke vielmals, Herr Präsident! (Beifall bei der ÖVP.)
18.18
Präsident Fritz Neugebauer: Somit ist auch der Abänderungsantrag komplett und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Wissenschaftsausschusses über die Regierungsvorlage (1222 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG) und ein Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) erlassen werden sowie das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), das Bildungsdokumentationsgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (Qualitätssicherungsrahmengesetz – QSRG) (1318 d.B. (XXIV.GP))
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
I. Artikel 1 („Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz“) wird wie folgt geändert:
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