Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll112. Sitzung / Seite 194

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IV. Artikel 5 („Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes“) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift entfällt die Wortfolge „des Bildungsdokumentationsgesetzes“.

*****

(Abg. Dr. Rosenkranz: Fällt jetzt das „Board“ raus?)

Sehr geehrte Damen und Herren, es handelt sich großteils um Redaktionsversehen, die hiemit korrigiert werden.

Eine Änderung war mir besonders wichtig: In Zukunft soll es den Kollegien auch an den Fachhochschulen möglich sein, bei der Bestellung und Abberufung von Lehrper­sonal mitzubestimmen und diesbezügliche Vorschläge vorzulegen, allerdings nicht al­lein. Die Erhalter werden auch in Zukunft angesichts des Umstandes, dass sie auch das Lehrpersonal zahlen müssen, hier grundsätzlich die Vertragshoheit behalten. – Ich danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Frau Kollegin, bitte noch einmal zurück zum Pult! We­gen der frappanten Ähnlichkeit mit der Z 4 ist die Z 5 unterblieben. Ich bitte, diese zu referieren. Sie ist Bestandteil des Antrages.

 


Abgeordnete Mag. Karin Hakl (fortsetzend): Die Z 5 habe ich nicht. Römisch 5? (Heiterkeit.) Die Z 5 im I. Artikel, habe ich die vergessen? Aha, tut mir leid. Verzeihung! Ich danke, Herr Präsident.

Ich trage nach:

„I. (...)

5. In § 24 Abs. 8 zweiter Satz entfällt nach der Wortfolge „akkreditierten Studien“ die Wortfolge „und hat unbefristete Wirkung“.“

Danke vielmals, Herr Präsident! (Beifall bei der ÖVP.)

18.18


Präsident Fritz Neugebauer: Somit ist auch der Abänderungsantrag komplett und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Andrea Kuntzl, Kollegin­nen und Kollegen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Wissenschaftsaus­schusses über die Regierungsvorlage (1222 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG) und ein Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) erlassen werden sowie das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), das Bil­dungsdokumentationsgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Heb­ammengesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (Qualitätssicherungsrahmenge­setz – QSRG) (1318 d.B. (XXIV.GP))

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 („Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz“) wird wie folgt geändert:

 


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