Vorbildfunktion des Bundes beim Energiesparen
Gesetzliche Festschreibung der Vorbildwirkung des Bundes als Gebäude- und Fuhrparkbesitzer.
Jährlich sollen 3 % des sanierungsfähigen Altgebäudebestands thermisch-energetisch saniert werden.
Einsatz stromsparender Straßenbeleuchtungen.
Bei Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind 25% als Nahenull-Energie-Gebäude zu realisieren, wobei als Definitionsgrundlage der Primärenergieverbrauch heranzuziehen ist. Der Rest muss Niedrigenergiestandard erreichen.
In öffentlichen Einrichtungen ist die Einrichtung eines Energiedatenmanagements zu prüfen.
Bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Optimierung der betrieblichen Energieeffizienz
Betriebe mit hohem Energieverbrauch sollen ein Energiemanagementsystem etablieren oder im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung einen Energiecheck absolvieren.
Betriebe mit mittelgroßem Energieverbrauch sollen als Grundlage für ihr Energiemanagement ein betriebliches Energiekonzept besitzen.
Für alle anderen sollen begünstigte maßgeschneiderte Energieberatungen angeboten werden.
Entsprechende Bestimmungen sollen in dem jeweiligen Gesetzen (insbesondere der GewO, im EG-K und im MinRoG) verankert werden.
Abwärmenutzung/Hocheffiziente Wirkungsgrade
Kalorische Kraftwerke ab 50 MW Brennstoffwärmeleistung sollen nur an Standorten errichtet werden, an denen durch Abwärmenutzung ein hoher Gesamtwirkungsgrad gewährleistet ist.
Ungenutzte Abwärmeüberschüsse der Betriebe sollen wie bestehende Abwärmepotentiale in lokale und regionale Wärmenutzungskonzepte eingebunden werden.
Konzepte für Abwärmenutzungen sowie Umsetzungsprojekte sollen förderbar sein.
Verstärkte Förderung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungen auch in kleinen und kleinsten Leistungsbereichen, insbesondere im Gewerbe.
Forcierung der Sanierung von Privat- und Geschäftsgebäuden
Erfolgreiche Bundesaktion der Gebäudesanierung für Haushalte, Betriebe und Genossenschaften auch nach 2015.
Förderung des Fernwärme und -kälteleitungsausbaus mit ab 2013 zusätzlich zur Bundesdotierung 20 Mio. € p.a. für den Abbau der Förderanträge (befristet bis max. 2020)
Zielgerichteter Einsatz von Maßnahmen und Instrumenten zur Steigerung der Energieeffizienz auf Basis von modernen Mess- und Informationstechnologien („Smart Metering“).
Prüfung der Möglichkeit einer Verpflichtung von Energieversorgern zu Effizienzsteigerungsmaßnahmen (inkl. Anreizsysteme und Sanktionsmaßnahmen).
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