„1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen gemäß Anlage 1 ist hinsichtlich der Tarifeinstufung gesondert zu behandeln; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;“
4. In § 5 Abs. 1 Z 5 lautet der erste Satz:
„„Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als Ökostromanlage, Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage anerkannt ist;“
5. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen und Rückständen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gemäß Z 1; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;“
6. In § 5 Abs. 1 Z 27 wird die Wortfolge „in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 enthaltenen Ziele“ durch die Wortfolge „in § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 enthaltenen Ziele“ ersetzt.
7. § 5 Abs. 1 Z 29 lautet:
„29. „Unterstützungsvolumen“ die Mittel, die sich aus den Erlösen aus der Zuweisung der Herkunftsnachweise für Ökostrom gemäß § 10 Abs. 8, dem Ökostrompauschale gemäß Z 25 sowie den Ökostromförderbeiträgen gemäß Z 24 pro Kalenderjahr ergeben;“
8. In § 10 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „kostenlos und“.
9. In § 10 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern.“
10. Nach § 10 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids ausgestellt werden.“
11. In § 13 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „gemäß Z 4 oder Z 5“ durch die Wortfolge „gemäß Z 3 oder Z 4“ ersetzt.
12. In § 13 Abs. 3 lautet der letzte Halbsatz:
„wobei nach Möglichkeit die durch die jeweiligen Technologien verursachten Kosten zu berücksichtigen sind, zumindest jedoch zwischen Ausgleichsenergie für Windkraft und Ausgleichsenergie für alle anderen Ökostromanlagen zu unterscheiden ist.“
13. In § 14 Abs. 3 und in § 17 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Unterstützungsvolumen“ durch die Wortfolge „zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen“ ersetzt.
14. In § 14 Abs. 5 wird der letzte Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
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