„sobald die Ökostromabwicklungsstelle wieder über ausreichend Mittel verfügt. Die Ökostromabwicklungsstelle ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu ergreifen.“
15. In § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle“ die Wortfolge „(Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12)“ eingefügt.
16. § 18 Abs. 1 lautet:
„§ 18. (1) Die Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom bestimmen sich für Anlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung bestimmten Preisen. Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen.“
17. In § 18 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen“ die Wortfolge „rohstoffabhängigen Ökostromanlagen, “ eingefügt.
18. In § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „2% bei Windkraft“ durch die Wortfolge „1% bei Windkraft“ und wird die Wortfolge „10% bei Anlagen auf Basis von Photovoltaik“ durch die Wortfolge „8% bei Anlagen auf Basis von Photovoltaik“ ersetzt.
19. § 20 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. durch die Preisbestimmung ist sicherzustellen, dass sich die Förderungen an den effizientesten Standorten zu orientieren haben und die Möglichkeit einer Maximierung der Tarifhöhe durch eine Aufteilung in mehrere Anlagen ausgeschlossen ist;“
20. In § 20 Abs. 3 Z 3 wird vor dem Wort „Tarif“ das Wort „einheitlicher“ eingefügt.
21. In § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge „15% der Kosten“ durch die Wortfolge „12,5% der Kosten“ ersetzt.
22. § 23 Abs. 2 lautet:
„(2) Das in Form des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens festgelegte rechnerische Kontingent für neu zu kontrahierende Ökostromanlagen beträgt 50 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.“
23. In § 23 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „3,8 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „8 Millionen Euro“ ersetzt.
24. § 23 Abs. 3 Z 5 lautet:
„5. 19 Millionen Euro auf den Resttopf (Wind-, Wasserkraft, Photovoltaik-Netzparität). Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.“
25. § 23 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. für Windkraft werden 80 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 Z 1 zur Verfügung stehen;“
26. In § 23 Abs. 5 wird folgender erster Satz neu eingefügt:
„Die Kontrahierung gemäß Abs. 1 erfolgt gesondert für jeden einzelnen Antrag. Das dafür verwendete zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen errechnet sich aus der Multiplikation der durch die Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Ökostrommengen mit der Differenz aus den Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle in Höhe des jeweiligen Einspeisetarifes samt allfälligen Zuschlägen und den aliquoten Aufwendun-
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