Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 70

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gen gemäß § 42 Abs. 4 einerseits und dem Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 andererseits.“

27. § 23 Abs. 7 lautet:

(7) Zuschläge gemäß § 21 sowie Betriebskostenzuschläge gemäß § 22 sind dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden.“

28. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „14 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „16 Millionen Euro“ ersetzt.

29. In § 26 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle von Revitalisierungen kann für die Bemessung des höchstzulässigen Inves­titionszuschusses wahlweise die Erhöhung der Engpassleistung oder die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens heran­gezogen werden.“

30. § 27 Abs. 1 und Abs. 2 lautet:

„§ 27. (1) Die Neuerrichtung oder Revitalisierung einer mittleren Wasserkraftanlage kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. § 26 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit insgesamt 50 Millionen Euro begrenzt. Die Ökostromabwicklungsstelle hat dazu bis 2014 jährlich höchstens 7,5 Mio. Euro an Mitteln zu überweisen.“

31. Nach § 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maß­gebende Marktpreis gemäß § 23 Abs. 5 wird durch den Mittelwert der im voran­gegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1 veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.“

32. § 42 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5. die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43.“

33. In § 44 Z 2 wird die Wortfolge „die dazugehörigen Herkunftsnachweise“ durch die Wortfolge „den dazugehörigen Herkunftsnachweisen“ ersetzt.

34. In § 45 Abs. 2 wird in Z 4 die Wortfolge „420 Euro“ durch die Wortfolge „320 Euro“ und wird in Z 5 die Wortfolge „10 Euro“ durch die Wortfolge „11 Euro“ ersetzt.

35. § 46 Abs. 4 und § 49 Abs. 4 lauten jeweils:

„(4) Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die E-Control und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig.“

36. Nach § 46 Abs. 4 und § 49 Abs. 4 werden jeweils folgende Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:

„(5) Der Anspruch für eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 7 Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netz­betreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.

 


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