(6) In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.“
37. In § 52 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Die E-Control hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind und welche Auswirkungen das für die Endverbraucher hat.“
38. (Verfassungsbestimmung) In § 56 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere gelten § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 bis Abs. 4, § 10, § 11, § 13, § 14 Abs. 1 und Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 2 bis Abs. 5, § 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 und § 51 Abs. 4 auch für diese Anlagen.“
39. In § 56 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „9,4 Cent/kWh“ durch die Wortfolge „9,5 Cent/kWh“ ersetzt.
40. In § 56 Abs. 4 Z 2 lautet die Tabelle:
|
Kontrahierung laut Warteliste im Kalenderjahr |
beantragter Tarif in Höhe von 25 Cent/kWh |
beantragter Tarif in Höhe von 33 Cent/kWh |
beantragter Tarif in Höhe von 35 Cent/kWh |
beantragter Tarif in Höhe von 38 Cent/kWh |
|
2012 |
2,5% Abschlag |
5% Abschlag |
6% Abschlag |
7,5% Abschlag |
|
2013 |
7,5% Abschlag |
10% Abschlag |
11% Abschlag |
12,5% Abschlag |
|
2014 |
12,5% Abschlag |
15% Abschlag |
16% Abschlag |
17,5% Abschlag |
|
2015 oder später |
17,5% Abschlag |
20% Abschlag |
21% Abschlag |
22,5% Abschlag |
41. In § 56 Abs. 4 lautet der Schlussteil:
„Der Antragsteller eines Antrages, der auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurde, hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung oder, sofern der Antrag nach dem Inkrafttreten gestellt wurde, bei Antragstellung den Antrag auf sofortige Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Im entgegengesetzten Fall erfolgt eine Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des für die jeweilige Anlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestimmten Kontrahierungszeitpunktes und Einspeisetarifes. Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung im Jahr 2011 gestellt werden, gelten als im Jahr 2015 gereiht. § 15 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.“
42. (Verfassungsbestimmung) In § 57 Abs. 1 wird das Wort „Halbjahresersten“ das Wort „Quartalsersten“ ersetzt.
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