Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 71

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(6) In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.“

37. In § 52 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die E-Control hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind und welche Auswirkungen das für die Endverbraucher hat.“

38. (Verfassungsbestimmung) In § 56 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere gelten § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 bis Abs. 4, § 10, § 11, § 13, § 14 Abs. 1 und Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 2 bis Abs. 5, § 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 und § 51 Abs. 4 auch für diese Anlagen.“

39. In § 56 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „9,4 Cent/kWh“ durch die Wortfolge „9,5 Cent/kWh“ ersetzt.

40. In § 56 Abs. 4 Z 2 lautet die Tabelle:

Kontrahierung laut Warteliste im Kalenderjahr

beantragter Tarif in Höhe von 25 Cent/kWh

beantragter Tarif in Höhe von 33 Cent/kWh

beantragter Tarif in Höhe von 35 Cent/kWh

beantragter Tarif in Höhe von 38 Cent/kWh

2012

2,5% Abschlag

5% Abschlag

6% Abschlag

7,5% Abschlag

2013

7,5% Abschlag

10% Abschlag

11% Abschlag

12,5% Abschlag

2014

12,5% Abschlag

15% Abschlag

16% Abschlag

17,5% Abschlag

2015 oder später

17,5% Abschlag

20% Abschlag

21% Abschlag

22,5% Abschlag

 

41. In § 56 Abs. 4 lautet der Schlussteil:

„Der Antragsteller eines Antrages, der auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurde, hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung oder, sofern der Antrag nach dem Inkrafttreten gestellt wurde, bei Antrag­stellung den Antrag auf sofortige Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Im entgegengesetzten Fall erfolgt eine Kontrahierung durch die Ökostrom­abwicklungsstelle nach Maßgabe des für die jeweilige Anlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestimmten Kontrahierungszeitpunktes und Ein­speisetarifes. Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung im Jahr 2011 gestellt werden, gelten als im Jahr 2015 gereiht. § 15 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.“

42. (Verfassungsbestimmung) In § 57 Abs. 1 wird das Wort „Halbjahresersten“ das Wort „Quartalsersten“ ersetzt.

 


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