Begründung:
Zu den Z 1, 2 und 22 bis 24:
Das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen wird zur Forcierung der Photovoltaik und zur Förderung des rascheren Erreichens der Netzparität auf 50 Millionen Euro angehoben. Damit verbunden werden auch die Ausbauziele bis 2015 und 2020 angepasst.
Zu den Z 3 und 5:
Durch die vorgesehenen Änderungen soll noch deutlicher gemacht werden, dass alle Stoffe, die unter die Anlage 1 fallen, unabhängig von ihrer Herkunft jedenfalls Abfall mit hohem biogenen Anteil sind und, obwohl sie auch in den Überbegriff der Biomasse fallen, aus Gründen einer kostengünstigeren Beschaffung bei der Bemessung der Einspeisetarife anders behandelt werden. Abfälle, die nicht unter die Anlage 1 fallen, gelten nicht als Biomasse, da sie keinen hohen biogenen Anteil aufweisen.
Zu Z 4:
Da eine Anlage gemäß § 7 nur als Ökostromanlage, Hybridanlage oder Mischfeuerungsanlage anerkannt werden kann, wurde die Wortfolge „als solche anerkannt“ präzisiert.
Zu den Z 6, 11, 13, 15, 19, 20, 27 und 33:
Die vorgesehenen Änderungen beabsichtigen Berichtigungen von sprachlichen Formulierungen oder Zitaten.
Zu Z 7:
Bei der Definition des Unterstützungsvolumens wurden die Erlöse aus dem Verkauf der Herkunftsnachweise ergänzt, da diese nicht vom Marktpreis umfasst sind.
Zu Z 8:
Durch die Streichung des Wortes „kostenlos“ wird klargestellt, dass Herkunftsnachweise für Ökostrom einen monetären Wert beinhalten.
Zu Z 9:
Zur Erreichung einer möglichst wertgerechten Festlegung der Preise für die Herkunftsnachweise ist es zulässig, dass die E-Control einen geringfügigen Anteil der Herkunftsnachweise versteigern kann. Es wird davon ausgegangen, dass eine Versteigerung von maximal 10% der Herkunftsnachweise für eine wertgerechte Preisermittlung ausreichend sein wird.
Zu Z 10:
Zur Senkung von Verwaltungsaufwand bei den Landesbehörden wird festgelegt, dass eine Photovoltaik-Anlage kleiner als 5 kWpeak, die ja keine Förderung gemäß ÖSG 2012 erhält, für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für den von ihr erzeugten Ökostrom, der mengenmäßig insgesamt kaum ins Gewicht fällt, über keinen Anerkennungsbescheid verfügen muss.
Zu Z 12:
Bei der Festlegung der Kosten für Ausgleichsenergie soll es in Zukunft möglich sein, nicht nur zwischen Ausgleichsenergiekosten für Windkraft und sonstige Ökostromanlagen zu unterscheiden, sondern nach Möglichkeit auch innerhalb der sonstigen Ökostromanlagen.
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