Zu Z 14:
Durch die Ergänzung wird gesetzlich klargestellt, dass die Ökostromabwicklungsstelle unverzüglich alle möglichen Maßnahmen ergreifen muss, um zu der notwendigen Deckung der Mittel zu kommen. Die Nachzahlung kann erfolgen, sobald die Ökostromabwicklungsstelle wieder über ausreichend Mittel verfügt.
Zu Z 16:
Die in der Regierungsvorlage nur für Photovoltaik vorgesehene Abschlagssystematik („call system“) wird gestrichen.
Zu Z 17:
Es wird klargestellt, dass diese Bestimmung für alle rohstoffabhängigen Anlagen, nicht nur für Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen gilt.
Zu Z 18:
In Anlehnung an das deutsche EEG und dessen Entwicklung wird für Windkraft ein Abschlag von 1% statt 2% im Falle eines automatischen Weitergeltens der Einspeisetarifverordnung festgelegt.
Zu Z 21:
Zur Verbesserung der Investitionsbedingungen für Erweiterungen werden die Mindestinvestitionskosten einer Erweiterung auf 12,5% festgelegt.
Zu Z 25 und 39:
Für Windkraftanlagen auf der Warteliste werden noch Verbesserungen festgelegt.
Zu Z 26 und 31:
Das System der Berechnung des Unterstützungsvolumens erfolgt wie bisher. Durch die nunmehr gewählte Formulierung soll eine sprachliche Verbesserung gegenüber den Wortlauten im bestehenden Ökostromgesetz und somit eine bessere Verständlichkeit erreicht werden.
Zu Z 28:
Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre sowie der noch zu erwartenden Entwicklungen zur Erfüllung der Zielsetzungen im Rahmen des Ökostromgesetzes könnte es sich ergeben, dass die derzeit neu vorgesehenen Fördermittel von 14 Mio. Euro pro Jahr für die Investitionszuschüsse bei Kleinwasserkraft nicht ausreichen könnten. Das beantragte Fördervolumen zum 31.12.2010 lag bei rund 84 Mio. Euro, 4,7 Mio. Euro gab es an Ablehnungen. Damit wurden bzw. werden 144 MW realisiert. In den 3 Jahren lag das Fördervolumen pro Jahr bei rund 26 Mio. Euro. Unter Berücksichtigung der einmaligen 20 Mio. Euro an zusätzlichen Mitteln, weiters unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund der zunehmenden Ausreizung der vorhandenen Standorte und der Gewährung von Einspeisetarifen für Kleinwasserkraftanlagen bis 2 MW als Alternative zu Investitionszuschüssen, ist von einem gewissen Abflachen der Nachfrage nach Investitionszuschüssen auszugehen. Für Investitionszuschüsse bei Kleinwasserkraft werden daher jährlich 2 Mio. Euro zusätzlich zu den 14 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestellt, um das Entstehen von Wartelisten bei dieser Förderschiene zu vermeiden.
Zu Z 29:
Da Investitionszuschüsse bei Kleinwasserkraft nicht nur für die Erhöhung der Engpassleistung sondern auch für die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens gewährt
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