Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 74

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werden können, wird im Gesetz wahlweise die Methode für die Berechnung der För­derhöchstgrenzen festgelegt.

Zu Z 30:

Analog zur Kleinwasserkraft wird eine Fördermöglichkeit auch bei Revitalisierungen vorgesehen. Da Investitionszuschüsse bei mittlerer Wasserkraft nicht nur für die Erhö­hung der Engpassleistung sondern auch für die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens gewährt werden können, wird im Gesetz wahlweise die Methode für die Berechnung der Förderhöchstgrenzen wie bei der Kleinwasserkraft festgelegt. Die Ökostrom­abwicklungsstelle hat die notwendigen Mittel jährlich zu überweisen, wobei pro Jahr maximal 7,5 Millionen überwiesen werden müssen; diese 7,5 Millionen stellen keine jährliche Deckelung für die Ausstellung von Förderverträgen dar.

Zu Z 34:

Zur Entlastung von Stromverbrauchern auf den Netzebenen 6 und 7 erfolgt eine Anpassung der Ökostrompauschale.

Zu Z 35:

Das Erfordernis einer Datenübermittlung zwischen Netzbetreibern und GIS macht diese gesetzliche Ermächtigung zur Datenübermittlung – unbeschadet einer näheren Regelung durch eine Verordnung der E-Control – auch für das Verhältnis zwischen der GIS und den Netzbetreibern notwendig.

Zu Z 36:

Sowohl bei der Regelung über die Befreiung einkommensschwacher Personen vom Ökostrompauschale als auch bei der Kostendeckelung dieser Personen in Bezug auf die Entrichtung des Ökostromförderbeitrags wird eine Regelung ergänzt, dass die GIS die Feststellung der Befreiung zu treffen und dass im Streitfall über die Zahlung der Gelder die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Die Netzbetreiber werden mit derartigen Streitfragen nicht belastet.

Zu Z 37:

Der Ökostrombericht der E-Control ist dem Nationalrat jährlich vorzulegen, um über den Ausbau der Ökostromproduktion und ihre Auswirkungen auf die Endverbraucher zu informieren.

Zu Z 38:

Zur Vermeidung von Unklarheiten wird die Anwendung dieser aufgelisteten Bestim­mungen auch für bestehende Anlagen festgeschrieben.

Zu Z 40:

Für Photovoltaikanlagen mit einem beantragten Tarif von 35 Cent/kWh wird die Ergän­zung der Tabelle vorgenommen.

Zu Z 41:

Es erfolgt eine Klarstellung, dass – wie in der Regierungsvorlage implizit beabsichtigt – auch Projekte, die erst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung im Laufe des Jahres 2011 eingereicht werden, von der Regelung keinen Gebrauch machen können. Damit kann eine Benachteiligung dieser Antragsteller vermieden werden. Weiters wird die Frist zur Stellung des Antrags auf sofortige Kontrahierung auf zwei Monate ausgedehnt.

 


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