Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 134

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Antrag lehnen wir aber ab, weil er die Bedingung beinhaltet, dass bei Nicht-Inanspruchnahme der Untersuchungen die Familienbeihilfe wegfällt. Wir halten auch das für sozial nicht gerechtfertigt. Aber hinsichtlich einer Weiterentwicklung des Eltern-Kind-Passes, vor allem auch vor dem Hintergrund von rechtlichen Beratungen, von Erklärungen über die Frage, was passiert, wenn man sich dann trennt, wie ist das mit der Obsorge?, wie ist das mit dem Besuchsrecht?, haben wir Vorschläge gemacht.

Zur bundeseinheitlichen Regelung für Pflegeeltern: Diese halten wir für dringend not­wendig, und zwar nicht nur in Bezug auf die arbeits- und sozialrechtliche Frage. Wir wissen, dass es in Österreich Pflegeeltern gibt, die nicht dem klassischen Bild von Familie, das uns die angebliche Familienpartei ÖVP regelmäßig kundtun möchte, nämlich Vater, Mutter, Kind entspricht, sondern es gibt alleinerziehende Pflegeeltern, es gibt gleichgeschlechtliche Pflegeeltern. Das ist aber nicht in allen Bundesländern möglich. In Niederösterreich beispielsweise gibt es Fälle, wo schon negative Bescheide ausgesprochen wurden, weil Pflegeeltern ein gleichgeschlechtliches Paar sind. Das ist massiv diskriminierend, und das müssen wir daher auch angehen. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

14.54


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort hat sich Herr Bundesminister Dr. Mitter­lehner gemeldet. Ich mache darauf aufmerksam, dass ich um 15 Uhr zum Aufruf der Kurzdebatte unterbrechen muss. – Bitte.

 


14.55.04

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was den Antrag anlangt, den Frau Abgeordnete Kitzmüller dargestellt hat, hat ja Frau Kollegin Fürntrath aufgezeigt, dass die geltende gesetzliche Regelung eigentlich mehr Spielraum lässt und eine günstigere Situation ist als das, was da beantragt wird.

Zum Zweiten hat Frau Abgeordnete Musiol jetzt gerade angesprochen, der Verfas­sungsgerichtshof hätte das abgewiesen, und das war es, und es wäre keine Bestätigung, was die entsprechende Linie angeht. Dem kann ich nicht beipflichten, meine Damen und Herren! Sie brauchen sich nur die Entscheidung des Verfas­sungsgerichtshofes anzusehen und werden feststellen, dass hier sehr wohl politische Begründungen vorhanden sind. Ich darf zitieren:

„Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungs­möglichkeiten hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, ...“.

Vor diesem Hintergrund, so der Verfassungsgerichtshof, habe der Gesetzgeber bei der Herabsetzung der Familienbeihilfe 2011 seinen zustehenden Spielraum nicht überschritten.  (Abg. Mag. Musiol: Aber er bewertet nicht!)

Der Verfassungsgerichtshof geht dann noch auf verschiedene Details ein, unter ande­rem auch auf die Frage, ob es einen Art Vertrauensgrundsatz gibt in diesem Zusam­menhang. Und da heißt es:

„Es geht vielmehr um abgabenfinanzierte Transferleistungen, bei denen ein verfas­sungs­rechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand nicht besteht.“

Das Schulstartgeld – weil das ebenfalls impliziert war – statt 13. Familienbeihilfe nur für Pflichtschüler sei wegen des typischerweise bestehenden Mehraufwandes zu Schulbeginn nicht unsachlich, so der Verfassungsgerichtshof.

 


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