Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 174

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Im Hinblick auf die Feststellung der Anzahl der Mitglieder einer Gemeinschaft stehen nicht immer gesicherte Daten zur Verfügung. Hinkünftig ist daher von einer Religions­gemeinschaft die Mitgliederzahl nachzuweisen.

Zur Kritik im Begutachtungsverfahren, die Sie, Herr Kollege Walser, angesprochen haben: Die Regelung bezüglich einer Mindestanzahl hat schon bisher bestanden und bleibt im neuen Gesetz unverändert. Die Regelung heißt 2 Promille, auf Österreich umgerechnet zirka 16 000 Mitglieder. Dies hat der Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform anerkannt, und insofern waren die Beschwerden einiger Reli­gions­gemeinschaften wie die der Evangelikalen Christen, der Freien Christen­gemeinde, der Siebenten-Tags-Adventisten und anderer gegen diese Ablehnung abzuweisen, weil diese auf verfassungsmäßig rechtlicher Basis erfolgte.

Über die Frage der Mitgliederanzahl hinaus legt das Gesetz hinkünftig aber viel mehr seinen Fokus auf die internationale Einbindung einer Glaubensgemeinschaft im Kontext mit deren religiöser Lehre. Es muss daher beurteilt werden, ob das Kriterium der organisatorischen und internationalen Einbindung in die Lehre zutrifft bezie­hungsweise angenommen werden kann.

Dieses Faktum wurde auch auf Grund von Anmerkungen im Begutachtungsverfahren von mehreren Seiten teils auch sehr kritisch eingebracht; in den Erläuterungen wird das aber klargestellt.

Sehr geehrte Damen und Herren! Der Zweck der neuen Regelung ist es im Beson­deren auch, vor der staatlichen Anerkennung die Religionsgemeinschaft in dem Land, in dem sie anerkannt werden soll, also in Österreich, zu prüfen. Das hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als legitimes Recht eines Staates anerkannt.

Angesichts der Problematik verschiedenster Sekten und möglicherweise dubioser Gemeinschaften halte ich das für eine Schutzmaßnahme – eine Maßnahme also, die nur vertreten werden kann.

Die neue Regelung schafft aus unserer Sicht mehr Transparenz, schafft auch mehr Rechtssicherheit, so zum Beispiel, dass hinkünftig bescheidmäßig an- oder abzu­erken­nen ist, was bisher nicht der Fall war.

Zusammenfassend: Wir schaffen damit mehr Rechtssicherheit, mehr Transparenz. Und in diesem Sinne liegt ein gut brauchbares Gesetz, obwohl es unter Zeitdruck entstanden ist, vor. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

17.09


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Petzner. – Bitte.

 


17.09.49

Abgeordneter Stefan Petzner (BZÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! In aller Kürze, denn man kann das wirklich relativ einfach machen: Rechtssicherheit wird damit nicht geschaffen. Man kann schon über die Vorzüge dieses Gesetzes beziehungs­weise über die erfolgten Korrekturen philosophieren, nur das Problem ist: Wenn der Verfassungsgerichtshof das wieder aufhebt, dann brauchen wir hier doch nicht von Rechtssicherheit zu reden. Aber genau das wird seitens des VfGH der Fall sein, und daher lehnen wir das auch ab.

Kollege Walser hat die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzler­amtes bereits zitiert, wo ausdrücklich die Verfassungskonformität in Frage gestellt wird. Nachdem man zuerst lange nichts gemacht hat, hat man das dann übereilt umgesetzt.


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite