Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 175

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Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hat schwere Bedenken geäußert, ob diese Korrektur verfassungskonform ist.

Ausgangspunkt war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2010 auf Basis einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen­rechte.

Mit dieser Korrektur trägt man der Judikatur der Höchstgerichte nicht Rechnung, sondern wir werden in ein paar Monaten oder in ein, zwei Jahren eine weitere Korrektur machen müssen, weil die neue Regelung nicht gehalten haben wird. Und genau das ist der Grund, meine Damen und Herren, weswegen wir das ablehnen und dieser Regierungsvorlage beziehungsweise diesem Bundesgesetz nicht zustimmen.

Das Einzige, was positiv anzumerken ist und auch bei einer Korrektur drinbleiben soll, ist, dass nunmehr geregelt ist, dass religiöse Bekenntnisgemeinschaften wieder aufgelöst werden können und der Status auch wieder aberkannt werden kann. Wenn ich mir so manche sogenannte religiöse Bekenntnisgemeinschaft anschaue, dann meine ich, dass das sicher nicht die schlechteste Entscheidung ist. Aber das ist schon das einzig Positive.

Wie gesagt, diese Regelung wird vor dem Höchstgericht nicht halten. Die ganze Arbeit ist für die Fisch‘. Also machen wir gleich etwas Gescheites und beginnen wir von vorne! Machen wir ein richtiges Gesetz und beschließen wir das hier korrekt – und kein Husch-Pfusch-Werk, das nicht hält! (Beifall beim BZÖ.)

17.11


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Amon. – Bitte.

 


17.12.05

Abgeordneter Werner Amon, MBA (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Kollege Petzner, es ist natürlich schwierig: Wenn man Kritik an einem Gesetzeswerk hört und die Regierungsparteien dann mithilfe einer Oppo­sitionspartei eine Bestimmung oder ein Gesetz im Verfassungsrang machen, dann wird sehr oft kritisiert, dass das eigentlich keine saubere Gesetzgebung ist, weil dann gleichsam dem Höchstgericht, dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit entzogen wird, das Gesetz tatsächlich zu überprüfen.

Jetzt haben wir hier den genau umgekehrten Fall: Wir hatten seinerzeit, als wir das Bundesgesetz über religiöse Bekenntnisgemeinschaften etabliert haben, die Situation, dass es davor nur das Anerkennungsgesetz, ein sehr altes Gesetz, gab, das einfach allen Gruppen sehr umfassende Rechtspersönlichkeit, den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts, Steuerprivilegien et cetera eingeräumt hat. Wir wollten eigentlich bei der Schaffung des Bundesgesetzes über religiöse Bekenntnisgemeinschaften ver­mei­den, dass es einen völlig ungeordneten Wildwuchs von Gruppen gibt, die unter dem Deckmantel der Religiosität ihr Unwesen treiben.

Auch damals gab es Kritik daran, dass das Gesetz möglicherweise verfassungswidrig oder gar menschenrechtswidrig sei. Wir haben daher sogar Bestimmungen aus der Men­schenrechtskonvention in das Bundesgesetz über religiöse Bekenntnisgemein­schaften wörtlich hineingenommen, haben das Ganze, obwohl die Bundesregierung damals die Verfassungsmehrheit hatte, einfachgesetzlich geregelt, weil wir bewusst offenhalten wollten, dass die Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich ist. Und das Gesetz hat gehalten, Herr Kollege Petzner!

Es wurden einzelne Bestimmungen hinterfragt. Diese werden jetzt repariert. Ich finde, dass das eigentlich ein sehr gutes Gesetz ist, weil es nämlich auf der einen Seite sicherstellt, dass die Religionsfreiheit garantiert ist – das muss auch so sein –, und weil


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