Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 176

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wir auf der anderen Seite auch sicherstellen, dass wir keinen Wildwuchs an Sekten und Gruppen bekommen, die unter der Vorgabe, sich im metaphysischen Bereich bewegen zu wollen, Menschen eben nicht im Sinne der Menschenrechte behandeln. Dass das nicht möglich ist, das ist, glaube ich, mit diesem Gesetz jetzt sichergestellt.

Dieses Gesetz ist keine Husch-Pfusch-Aktion, sondern ein gutes Gesetz, das – und die Änderungen sind ja nicht so umfassend – in Begutachtung war und das einen ordentlichen parlamentarischen Werdegang durchlaufen hat.

Wie gesagt, das ist keine Husch-Pfusch-Aktion, sondern ein gutes Gesetz, das auf der einen Seite die freie Religionsausübung garantiert und auf der anderen Seite verhindert, dass es zu einem völlig ungeregelten Wildwuchs an Sekten und pseudo­religiösen Gruppen kommt. (Beifall bei der ÖVP.)

17.15


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Rosenkranz. – Bitte.

 


17.15.22

Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Nun ja, es stimmt schon, das Gesetz ist relativ kurz in der Begutachtung gewesen, aber der Sachverhalt ist an sich nicht so kompliziert, dass man mit einiger geistiger Flexibilität das eine oder andere nicht erkennen könnte. Es ist uns von der FPÖ jedenfalls möglich gewesen, zu erkennen, dass es nicht verfassungswidrig ist, sondern dass Unterschiede sachlich gerechtfertigt sind. Ich denke da insbesondere an die Konsequenzen der Anerkennung in Richtung Religionsunterricht, der vom Staat zu zahlen ist. Das heißt, da hat der Staat sachlich eine Möglichkeit.

Zur Kritik, die vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts geübt wurde, wo es heißt, bei der Legistik habe man unsauber gearbeitet, es seien Apostrophe weg­gefallen, es wurden die Zitierregeln nicht befolgt, es wäre ein anderes Wort, zum Beispiel „vom“, besser gewesen: Das sind ja alles keine wirklich großen Kritikpunkte, die da angeführt sind!

Die Religionsfreiheit wird ja in keinster Weise angegriffen. Wenn jemand glaubt, er möchte jeden Abend oder sonst wann zu religiösen Zwecken irgendeinen Baum umarmen oder Ähnliches, dann ist ihm das unbenommen. Also jeder kann seine Religion frei ausüben. Aber der Staat schützt sich mit der Regelung, dass zwischen 16 000 und 17 000 Mitglieder dabei sein sollen und dass eine entsprechende Reli­gions­ausübung stattfinden muss. Das genügt. Es ist aber klar, dass eine gewisse Abgrenzung zu Sekten oder zu kleinen Gefälligkeitsgruppierungen getroffen werden soll, weil eben weitere staatliche Folgen daran geknüpft werden.

Wir glauben daher, dass dieses Gesetz richtig ist. Es ist sogar eine Erweiterung in diesem Gesetz enthalten, indem man nämlich darauf Bedacht nimmt, dass Religionsgemeinschaften aus anderen Erdteilen, aus anderen Regionen, die schon sehr lange existieren, viel leichter übernommen werden können.

Aber in der Frage, ob man jetzt etwas mit Ziffern auflistet oder ob man es mit Buch­staben auflistet, worüber sich nämlich der Verfassungsdienst auch ausgelassen hat, sehe ich kein Problem.

Es bestand die Frage beziehungsweise eine gewisse Unsicherheit, was passiert, wenn anerkannte Religionsgemeinschaften unter die Grenze von 2 Promille fallen. Aber das ist jetzt eindeutig ausgenommen. Jetzt ist es so, dass ein Absinken unter diese Grenze niemals zu einer Aufhebung und Auflösung führen kann. Daher unsere Zustimmung. (Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Amon.)

17.17

 


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