Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 177

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Präsident Fritz Neugebauer: Nun gelangt Frau Bundesministerin Dr. Schmied zu Wort. – Bitte.

 


17.17.35

Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied: Herr Präsident! Hohes Haus! Ich denke, das vorliegende Gesetz ist eine konsequente Lösung, die dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entspricht.

Ich möchte auch Bezug nehmen auf die Ausgangsbasis, auf das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften aus dem Jahr 1998, das im Wesentlichen zwei verschiedene Arten der Rechtsstellung näher beschreibt und festlegt: die Stellung als – unter Anführungszeichen – „nur“ religiöse Bekenntnisgemeinschaft, die man relativ leicht erwerben kann, und die zweite Kategorie, nämlich die Frage der gesetzlichen Anerkennung, die aus staatlicher Sicht wichtige Folgen hat, wie beispielsweise den Religionsunterricht an Schulen. In diesem Fall müssen Bestand und finanzielle Grundlage der Gemeinschaft gesichert sein. Das Bekenntnisgemeinschaftengesetz regelt das über Indikatoren.

Ich möchte unterstreichen, was Herr Abgeordneter Amon schon betont hat: dass an der Mindestanzahl der Mitglieder, 1998 definiert, nichts verändert wurde und dass diese Bestimmung ja schon vom Verfassungsgerichtshof überprüft und auch als verfassungskonform anerkannt wurde.

Adaptierungen beziehen sich auf die von Herrn Abgeordnetem Sacher schon im Detail angesprochenen Regelungen, was Zeit des Bestandes betrifft, und da entsprechen wir – ich wiederhole mich – dem Gedanken, den Anregungen, den Notwendigkeiten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. – Vielen Dank. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

17.19


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Lettenbichler. – Bitte.

 


17.19.36

Abgeordneter Mag. Josef Lettenbichler (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Diese Diskussion hat einmal mehr gezeigt, wie schwer es ist, einen Spagat zu schaffen, um möglichst viele Interessen abdecken zu können. Auf der einen Seite ist man der Kritik ausgesetzt, dass man zu strenge Zugangsmoda­litäten schafft und somit neuen Religionsgemeinschaften die Anerkennung verwehrt, und auf der anderen Seite muss man natürlich vorsichtig sein, nicht dubiosen Ver­einigungen wie Sekten einen zu leichten Zugang zu ermöglichen.

Ich weiß nicht, wie es Ihnen ergangen ist, ich jedenfalls wurde in den vergangenen Tagen von Vertretern der Freikirchen mit deren Bedenken konfrontiert, und ein Kritikpunkt dabei war – wie auch heute schon in der Diskussion erwähnt – die Dauer des Begutachtungsverfahrens. Dazu ist festzustellen, dass eine sechswöchige Frist zwar üblich, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist. Da es sich bei der vorliegenden Novelle aber um eine lediglich eineinhalbseitige Textpassage handelt, erscheint mir die Frist von immerhin 26 Tagen doch ausreichend.

Bedenken gab und gibt es immer wieder auch hinsichtlich der Frage der Anerkennung für Religionsgemeinschaften mit nicht ausreichender Mitgliedszahl. Im Gesetz sind, wie wir gehört haben, 2 Promille der Gesamtbevölkerung vorgesehen. Dazu muss man aber auch wissen, dass diesbezüglich Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurden, nun aber beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängig sind.

 


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