Arbeitgeber wird gewährleistet, dass die Ansprüche auf das Urlaubsentgelt von der BUAK ausschließlich den Arbeitnehmern zukommen wird. Damit wird rechtliche Sicherheit geschaffen.
Geschätzte Damen und Herren! Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ist schon seit seiner Einführung wahrlich ein Jahrhundertgesetz und wird es auch in weiterer Zukunft bleiben, ein Jahrhundertgesetz, das den Bedürfnissen der Bauarbeiter bestens nachkommt, dem Wandel der Zeit und den Herausforderungen der sich rasch ändernden Arbeitswelt gerecht wird und demnach immer wieder einer Evaluierung beziehungsweise dem Wandel unterzogen ist.
In diesem Sinne möchte ich gleichzeitig, Herr Präsident, folgenden Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (xx d.B.) betreffend die Regierungsvorlage (1221 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 geändert werden.
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die eingangs bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Z 14 lautet:
„14. § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Abs. 4 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
2. in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,
deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird. Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden.“ (Abg. Kickl: Und das aus dem Mund der SPÖ!) „Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.“
2. In Art. 4 Z 2 wird in § 25 Abs. 6 erster Satz und in Art. 5 Z 2 wird in § 26 Abs. 6 erster Satz jeweils der Ausdruck „xx.xx.2011“ durch den Ausdruck „1. August 2011“ ersetzt.
3. In Art. 4 Z 2 wird in § 25 Abs. 6 zweiter Satz und in Art. 5 Z 2 wird in § 26 Abs. 6 zweiter Satz jeweils der Ausdruck „Erfassung der gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG“ ersetzt.“
Begründung
Die Ergänzung zu § 19 Abs. 5 BUAG stellt klar, dass auch die Wertpapiere nach § 19 Abs. 5 Z 1 einer Bonitätsprüfung zu unterziehen sind.
Die übrigen Änderungen betreffen die Korrektur von Redaktionsversehen.
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Ich ersuche, diesen Abänderungsantrag zur Abstimmung zu bringen.
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