Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll114. Sitzung / Seite 118

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

und Z 3, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, § 97 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 108g Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“

III. Art 11 (Änderung des Glücksspielgesetzes) wird wie folgt geändert:

Der Z 3 wird wird folgende lit. c angefügt:

„c) In § 59 wird folgender Abs. 7 angefügt:

‚(7) Bloße entgeltliche Veröffentlichungen (§ 26 Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (§ 58 Abs. 3) gelten weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Abs. 2 Z 1) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs. 4 lit. a), wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftritt.‘“

Begründung

Zu Z I betreffend Art. 1 (Änderung des Flugabgabegesetzes):

Mit der Änderung sollen Abflüge sämtlicher Luftfahrzeuge (anstatt nur Flugzeuge) mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm von der Flugabgabe befreit werden.

Zu Z II betreffend Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 und Z 2 (Art. 2 Z 24b und Z 24c, § 124b Z 184, Z 185 und Z 193 lit. b EstG 1988):

Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit soll das Verhältnis der In­krafttretensbestimmungen der Z 185 und der Z 193 zueinander konkretisiert werden.

Zwischen 1. Oktober 2011 und 1. April 2012 entgeltlich erworbene sonstige Wirt­schaftsgüter und Derivate (Anleihen, Optionen, etc.) sollen im Falle der Veräußerung bzw. Abwicklung nach der Regierungsvorlage zum AbgÄG 2011 stets als Spekula­tionsgeschäft gelten. Dies hätte zur Folge, dass auch die Veräußerung bzw. Abwick­lung nach 1. April 2012 und auch außerhalb der Jahresfrist stets dem progressiven Steuertarif unterliegen würde. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass ab dem 1. April 2012 entgeltlich erworbene sonstige Wirtschaftsgüter und Derivate stets dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen, unsachlich. Daher soll die einheitliche Anwendung des besonderen Steuersatzes von 25 % auf sämtliche Veräußerungen bzw. Abwicklungen ab dem 1. April 2012 vorgesehen werden.

Zu Z 2 (Art. 2 Z 24c, § 124b Z 193 lit. a EStG 1988):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z III betreffend Art. 11 (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Zu § 59 Abs. 7 Glücksspielgesetz:

Durch den vorgeschlagenen § 59 Abs. 7 GSpG soll klargestellt werden, dass Medien­unternehmen, die gegen Entgelt lediglich Veröffentlichungen vornehmen, die Dritte im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel beauftragen (z.B. Abdruck oder Beilage von Gewinnspiel-Teilnahmekarten, TV- oder Radio-Werbespot mit Hinweis auf ein Ge­winnspiel, etc.) weder Schuldner der Gewinnspielabgabe gemäß § 58 Abs. 3 GSpG sind noch sonst für die Entrichtung der Glücksspielabgabe durch die in ihren Medien werbenden Dritten haften. Anderes soll nur gelten, wenn das Medienunternehmen selbst aktiv als (Mit-) Veranstalter auftritt.

*****

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite