Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll114. Sitzung / Seite 117

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Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit soll das Verhältnis der In­krafttretensbestimmungen der Z 185 und der Z 193 zueinander konkretisiert werden.

Zu Z 2 wird ein Redaktionsversehen beseitigt, und zu § 59 Abs. 7 Glücksspielgesetz soll klargestellt werden, dass Medienunternehmen für die in ihren Medien werbenden Dritten nicht haften. (Beifall bei der ÖVP.)

16.26


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der Antrag ist in seinen Grundzügen erläutert worden, und ich lasse ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung zur Verteilung bringen. Der Antrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Flugabgabegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatz­steuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Fami­lienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz ge­ändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) (1212 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (1320 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (1212 der Beilagen) des Bundesgesetzes, mit dem das Flugab­gabegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuer­gesetz 1953, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Glücks­spielgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das EU-Finanzstrafvollstre­ckungsgesetz geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011), wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 (Änderung des Flugabgabegesetzes) wird wie folgt geändert:

In § 3 Z 7 wird das Wort „Flugzeuge“ durch das Wort „Luftfahrzeuge“ ersetzt.

II. Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Z 24 lit. b wird wie folgt geändert:

a) In § 124b wird in Z 184 zweiter Teilstrich folgender Satz angefügt: „Auf die Veräu­ßerung oder sonstige Abwicklung nach dem 31. März 2012 ist bereits der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 und 2 anzuwenden.“

b) In § 124b lautet der erste Satz der Z 185:

„Die §§ 27, 27a, 93, 94, 95, 96 und 97 in der Fassung des Budgetbegleitgeset­zes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. April 2012 nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft, soweit sich nicht aus Z 193 anderes ergibt:“

2. In Z 24 lit. c in § 124b lautet die Z 193:

„193. a) § 6 Z 2 lit. c letzter Satz, § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 in der Fassung des Budgetbe­gleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, entfallen mit 1. April 2012.

b) § 6 Z 2 lit. c letzter Satz, § 27a Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 sowie Abs. 4 Z 3, § 93 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 5, § 94 Z 3 lit. a, Z 5, Z 7 und Z 8, § 95 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 2


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