Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll116. Sitzung, 13. September 2011 / Seite 65

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Hinsichtlich einer Rückforderung aller Zahlungen aus dem Aktienoptionspro­gramm 2000 und einer Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen Schä­diger erfolgt die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch Aufsichtsrat und Vorstand der Telekom mit integrierter Umsetzung. Weiters wurde die Einrichtung der für die Rückzahlungen notwendigen Treuhandkonten beschlossen. Darüber hinaus besteht die ausdrückliche Empfehlung des Aufsichtsrates der Telekom Austria AG an den Vor­stand, die Konzernorganisation um einen externen Experten als Verantwortlichen für Konzern-Compliance zu verstärken, welcher bedarfsweise an den Kontrollausschuss berichtet.

Zielsetzung des Aufsichtsrates der Telekom Austria AG ist eine zügige, vor allem aber professionelle Umsetzung unter Beachtung eines ausgewogenen Kosten-Nutzen-Ver­hältnisses. Ein abschließender Bericht soll spätestens bis zur Hauptversammlung im Jahr 2012 vorliegen.

Zu den Fragen 6 bis 8:

Aufgrund der Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes 2000 besteht keinerlei Berichtspflicht der ÖIAG gegenüber dem Bundesminister für Finanzen beziehungsweise der Bundes­ministerin für Finanzen über unternehmensinterne Vorgänge in deren Beteiligungsge­sellschaften. Hinzu kommt der Umstand, dass es sich bei der Telekom Austria AG und der ÖMV um börsenotierte Unternehmungen handelt und der Grundsatz der Gleichbe­handlung der Aktionäre hinsichtlich der Erteilung von Informationen zu beachten ist. Selbstverständlich halte ich mich auch an das Aktienrecht.

Zur Frage 9:

Vor dem Hintergrund der Kursbewegung und der medialen Berichterstattung hat die Fi­nanzmarktaufsicht unverzüglich am 1. März mit Ermittlungen begonnen.

Zur Frage 10:

Es konnte kein Verstoß gegen die damals geltenden Bestimmungen des Börsegeset­zes festgestellt werden. Ich wiederhole: zu den damals geltenden Bestimmungen.

Anzumerken ist, dass das Börsegesetz mit der Umsetzung der Marktmissbrauchsricht­linie ab 1. Jänner 2005 – also erst danach – substanziell verschärft wurde und derselbe Sachverhalt seither eine verbotene Marktmanipulation darstellt. Der Sachverhalt da­mals war jedoch nach der alten Rechtslage zu beurteilen.

Zur Frage 11:

Es fehlten die Beweise. Es konnte im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden.

Zur Frage 12:

Mir ist kein Versagen von Kontrollen im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen bekannt.

Zur Frage 13:

Ich verweise auf meine bisherigen Ausführungen, wonach operative Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich der Unternehmensorgane Vorstand und Aufsichtsrat fal­len.

Zur Frage 14:

Die Beurteilung der Geschäftsführungstätigkeit des ÖIAG-Vorstandes ist ausschließlich Angelegenheit des Aufsichtsrates der ÖIAG. Ich selbst habe aber keinerlei Zweifel an der persönlichen Integrität von Mag. Beyrer. Ebenso wenig hege ich Zweifel an seiner fachlichen Kompetenz.

 


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