Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll118. Sitzung / Seite 112

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Ich sage Ihnen noch etwas: Es gibt Kulturen, die an eine Art von Wiedergeburt glauben. (Ruf bei der ÖVP: Die Grünen auch?!) Diese Kulturen und Religionen gehen sehr sensibel mit Tieren um, und das hat einen Grund. Sie haben eine Empathie in diese Richtung entwickelt, denn es könnte ja sein (Abg. Hornek: ... dass aus Ihnen eine Reinkarnation wird?!), dass Sie eines Tages auch einmal als Schweine auf die Welt kommen. Ich wünsche Ihnen, den Lobbyisten von der ÖVP, dass das nicht passiert, denn sonst kann das ganz blöd ausgehen. – Danke. (Beifall bei Grünen und BZÖ. – Abg. Hornek: Ich glaube, Sie waren früher auch mal ein Schwein!)

14.29


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde betreffend Herstellung von Rechtskonformität der Tierhaltungsverordnung in Bezug auf das Tierschutzgesetz

eingebracht im Zuge der Debatte TOP 2, Bericht des Volksanwaltschaftsausschusses über den 34. Bericht der Volksanwaltschaft (1. Jänner bis 31. Dezember 2010), (III-214/1317 d.B.)

Begründung

Die Volksanwaltschaft beschäftigt sich in ihrem Jahresbericht 2010 auch mit Missständen in der Haltung von Schweinen. Zwar hat das Tierschutzgesetz 2004 – etwa mit dem Verbot der Haltung von Legehennen in Käfigen oder dem Verbot der dauernden Anbindehaltung von Rindern, Pferden und Ziegen – die Lebens- und Haltungsbedingungen vieler Nutztiere in Österreich verbessert. Für Schweine jedoch, deren Haltung in der Regel von tiergerechten Bedingungen besonders weit entfernt ist, gab es allerdings keinerlei Erleichterungen.

Rund 98 Prozent aller Zuchtsauen müssen ins Abferkelgitter, rund 72 Prozent aller Zuchtsauen leben ununterbrochen im Kastenstand, und fast alle Kastenstände sind ohne Stroheinstreu. Das ist nach der Tierhalteverordnung zwar möglich, widerspricht aber den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.

Aus diesem Grund kam die Volksanwaltschaft zu der Erkenntnis, „dass die zufolge der ersten Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 219/2010 gemäß der Anlage 5, Z 3.1 sowie 3.2 und 3.3 unter bestimmten Voraussetzungen für rechtlich zulässig erklärte Haltung von Zuchtsauen in Kastenständen den Vorgaben des § 1 iVm den §§ 5 Abs. 2 Z. 10, 13 Abs. 2 sowie 16 Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl I Nr. 80/2010 widerstreiten, und dies einen Missstand in der Verwaltung gemäß Art 148a B-VG darstellt“. Denn nach dem Stufenbau der Rechts­ordnung kann eine Verordnung ein Gesetz lediglich konkretisieren, nicht jedoch in einem Gesetz klar ausgesprochene Ge- bzw. Verbote abschwächen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


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