Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 157

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Begründung

Gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG ist das Kindergarten- und Hortwesen Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Dies hat zur Folge, dass Kinderbetreuung in den einzelnen Bundesländern höchst unterschiedlich in ihrem Angebot und ihrer Qualität ist.

Die Grundsatzgesetzgebung liegt beim Bund gemäß Art. 14 Abs 4 lit d lediglich hinsichtlich der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemein­den oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung liegt diesbezüglich bei den Ländern.

Ab welchem Alter ein Kind einen Kindergarten besuchen darf, wie viel die Betreuung kostet, nach welchem Betreuungsschlüssel betreut wird, welche Qualifikationen das Personal zu erfüllen hat und wie viel Platz ein Kind zum Spielen hat, ist jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt.

Maßnahmen für den elementaren Bildungsbereich scheitern bzw. verzögern sich durch Kompetenz-Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern. Die ungleiche Behandlung von Kindern in Österreich beruht nicht auf ihren unterschiedlichen Bedürfnissen bei außerhäuslicher Betreuung, sondern ist Ergebnis der Länderkompetenz und ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung.

Mittels 15a-Vereinbarungen, wie zuletzt über den Ausbau des institutionellen Kinder­betreu­ungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes, kann der Bund über die Vergabe von Bundeszuschüssen gewisse Mindestkriterien für die Verwendung der Mittel einfordern. Dennoch hat der Bund in wesentlichen Bereichen der Kinderbetreuung keinen Einfluss.

Um ein Mindestmaß an pädagogischen Standards zu erreichen und auch Organi­satorisches wie Ausstattung, Größe und Beschaffenheit der Räume, Gruppengrößen und Öffnungszeiten regeln zu können, darf das Kindergarten- und Hortwesen nicht mehr alleinige Landessache sein. Eine Änderung der verfassungsrechtlichen Kompe­tenz­bestimmungen für den vorschulischen Bildungs- und Betreuungsbereich sind dafür ebenso notwendig wie die Schaffung eines bundeseinheitlichen Grundsatzgesetzes zur Kinderbetreuung, das österreichweite gemeinsame Standards setzt.

Gleiche Leistung sollte gleich entlohnt werden: die Löhne aller PädagogInnen, vom Kindergarten an, sollen an das der AHS-LehrerInnen angeglichen werden, weil Leis­tung in allen Bildungseinrichtungen mit gleicher Wertigkeit stattfindet. Eine bundes­einheitlich geregelte, höhere Bezahlung aller PädagogInnen würde zu vermehrtem Interesse am Berufsfeld führen und auch für mehr Männer attraktiv sein.

Die Grundsatzgesetzgebung sollte Bundessache sein, die Ausführungs-Gesetzgebung und die Vollziehung sollten weiterhin bei den Ländern liegen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wird aufgefordert, eine Änderung des Bundes-Verfas­sungsgesetzes zur Schaffung einer Grundsatzkompetenz des Bundes für das Kinder-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite