8. In § 48 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der Vor- und Familienname“ durch die Wortfolge „der Vorname und der Familienname oder Nachname“ ersetzt.
9. In § 51a Abs. 1 wird die Wortfolge„seine Familie“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
10. In § 54 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Inneres“ durch die Wortfolge „der Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.
11. In § 54a Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Familienangelegenheiten“ durch die Wortfolge „Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen,“ ersetzt.
12. Dem § 66b wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 19 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 3 und 4, § 44 Abs. 1 Z 2, § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 51a Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 54a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. INr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. INr. 3/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „notdürftige Unterhalt“ durch die Wortfolge „notwendige Unterhalt“ ersetzt.
2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die §§ 51 bis 51i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden.“
3. § 10 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Sie geht
1. in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion,
2. in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und
3. in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung,
4. im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen jedoch an den unabhängigen Verwaltungssenat (§ 51 VStG).“
4. Die Überschrift vor § 12 wird durch folgende Paragraphenüberschrift ersetzt:
„Besondere Zwangsbefugnisse“
5. Dem § 13 wird folgende Paragraphenüberschrift vorangestellt:
„Inkrafttreten“
6. In § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „zweiter“ die Wortfolge „und dritter“ eingefügt.
7. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
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