Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 204

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„(5) § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 zweiter Satz, die Überschrift zu § 12, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs. 1 und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. INr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

8. § 14 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“

Artikel 8

Aufhebung einiger Bundesgesetze

(1) Soweit sie noch in Geltung stehen, werden folgende Bundesgesetze aufgehoben:

1. Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Erhöhung der Geldstrafen im Ver­waltungsstrafrecht, BGBl. Nr. 50/1948;

2. Bundesgesetz vom 1. Feber 1961 über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 189/1963;

3. Bundesgesetz vom 27. Jänner 1968, mit dem das Allgemeine Verwaltungs­verfahrensgesetz hinsichtlich der Verwaltungsabgaben geändert wird, BGBl. Nr. 45/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 413/1988;

4. Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999, BGBl. INr. 186/1999;

5. Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001, BGBl. INr. 64/2001.

(2) Es treten außer Kraft:

1. das in Abs. 1 Z 3 genannte Bundesgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2013;

2. die sonstigen in Abs. 1 genannten Bundesgesetze mit Ablauf des 31. Dezember 2011.““

Begründung:

Zu Artikel 1 (Dienstleistungsgesetz):

Die Regierungsvorlage sah in Art. 1 § 1 eine Kompetenzdeckungsklausel vor. Da die dafür erforderliche Verfassungsmehrheit nicht erzielt werden konnte, soll das DLG nunmehr als einfaches Bundesgesetz beschlossen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus dem Wegfall der Kompetenzdeckungsklausel und sind technischer Natur. Der Erlass paralleler Landesgesetze ist erforderlich.

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis) und Z 2 (§ 1):

Anstelle der ursprünglich vorgesehenen Kompetenzdeckungsklausel in § 1 wird eine allgemeine Zielbestimmung eingefügt, um die Nummerierung in weiterer Folge aufrecht erhalten zu können. So bedarf es auch einer entsprechenden Änderung des Eintrags im Inhaltsverzeichnis.

 


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