Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 205

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Zu Z 3 (§ 2):

Die Hinzufügung einer sogenannten salvatorischen Klausel als Halbsatz zu § 2 dient der Klarstellung, dass in den Kompetenzbereich der Länder durch dieses Bundes­gesetz nicht eingegriffen wird.

Zu Z 4 (§ 5 Z 5):

Diese Begriffsbestimmung ist keine „Einrichtungsnorm“, diese ist mangels Kompetenz durch Wegfall der Verfassungsbestimmung im jeweiligen Landesrecht vorzusehen. Sie dient daher lediglich der Klarstellung und dem besseren Verständnis, da der Begriff „Einheitliche Ansprechpartner“ in weiterer Folge mehrfach verwendet wird.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1):

Durch den Entfall der ursprünglich vorgesehenen Kompetenzdeckungsklausel in § 1 ist der Bundesgesetzgeber kompetenzrechtlich nicht mehr befugt, das Amt der Landesregierung als Einheitlichen Ansprechpartner einzurichten. Dies wäre ein verfassungsmäßig unzulässiger Eingriff in die Organisationshoheit der Länder. Daher erfolgt lediglich eine Übertragung von Aufgaben an den durch Landesrecht einzu­richtenden Einheitlichen Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung, der, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung dem Bund zukommt, für den Landeshauptmann, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung den Ländern zukommt, für die Landes­regie­rung tätig wird.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 1):

Die hier ursprünglich erfolgte Erwähnung des Einheitlichen Ansprechpartners muss mangels Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers entfallen.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 1):

Durch den Entfall der Kompetenzdeckungsklausel können nur noch Materien geregelt werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung dem Bund zukommt. Daher ist § 15 Abs. 1 entsprechend zu ändern. Es ist erforderlich, dass die Länder für die Materien, in denen ihnen die Kompetenz zukommt, ebenfalls Verbindungsstellen ein­richten.

Zu Z 8 (§ 15 Abs. 3 Z 1), Z 9 (§ 28) und Z 10 (§ 29):

Die Änderungen sind legistische Anpassungen aufgrund des zeitlichen Ablaufs seit der Einbringung der im Titel bezeichneten Regierungsvorlage in den Nationalrat.

Zu Artikel 2 (IMI-Gesetz):

Mittlerweile wird IMI auch für die Verwaltungszusammenarbeit nach der Entsen­derichtlinie verwendet. Daher ist § 1 IMI-G dahingehend zu ändern, dass das IMI-G auch für die Verwaltungszusammenarbeit nach der Entsenderichtlinie gilt und IMI damit auch für die Verwaltungszusammenarbeit nach der Entsenderichtlinie verwendet werden kann.

Zu Artikel 3 (Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes):

Die Änderungen sind legistische Anpassungen aufgrund des zeitlichen Ablaufs seit der Einbringung der im Titel bezeichneten Regierungsvorlage in den Nationalrat.

Zu Artikel 4 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes):

Durch die hier vorgeschlagene Neufassung von Art. 4 wird auf die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes Bedacht genommen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

 


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