Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 206

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Zu den Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung des Gesetzentwurfs ist Folgendes zu bemerken:

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 4):

Durch das Bundesgesetz BGBl. INr. 135/2009, mit welchem ua. das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz erlassen wurde, wurde der eingetragene Partner in den Kreis der Angehörigen einbezogen (vgl. § 36a Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 AVG). Der Verweis in § 10 Abs. 4 AVG auf die „in § 36a Abs. 1 genannte Personen“ berücksichtigt § 36a Abs. 3 erster Satz AVG (wonach Abs. 1 Z 3 auch für den eingetragenen Partner sinngemäß gilt) nur unzureichend; § 10 Abs. 4 AVG ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 5) und Z 5 (§ 41 Abs. 1):

Nach der derzeitigen Fassung der maßgeblichen Bestimmungen des AVG könnte fraglich sein, ob rechtserhebliche Kundmachungen der Behörde im Verfahren auch an einer „elektronischen Amtstafel“ oder in einem „elektronischen Amtsblatt“ erfolgen können. Um die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise zweifelsfrei klarzustellen, sollen die ausdrücklichen Bezugnahmen in diesen Bestimmungen auf die herkömm­liche Form der Verlautbarung „durch Anschlag“ entfallen (vgl. bereits § 22 des Ver­fassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Art. 3 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. INr. 98/2010).

Zu Z 4 (§ 38a Abs. 1):

Terminologische Anpassung an den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, BGBl. III Nr. 132/2009 (vgl. Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Zu Artikel 6 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu den Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung des Gesetzentwurfs ist Folgendes zu bemerken:

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 2), Z 2 (§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 Z 2), Z 3 (§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 Z 2), Z 4 (§ 33 Abs. 1), Z 7 (§ 46 Abs. 2), Z 8 (§ 48 Abs. 1 Z 2), Z 9 (§ 51a Abs. 1) und Z 11 (§ 54a Abs. 1 Z 2):

Terminologische Anpassungen an das Bundesgesetz BGBl. INr. 135/2009, mit welchem ua. das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz erlassen wurde.

Zu Z 5 (§ 36 Abs. 3) und Z 6 (§ 36 Abs. 4):

Durch das Bundesgesetz BGBl. INr. 135/2009 wurde der eingetragene Partner in den Kreis der Angehörigen einbezogen (vgl. § 36a Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 AVG). Die Verweise in § 36 Abs. 3 und 4 VStG auf die „in § 36a Abs. 1 AVG genannte Person“ bzw. auf die „in § 36a Abs. 1 AVG genannten Personen“ berücksichtigen § 36a Abs. 3 erster Satz AVG (wonach Abs. 1 Z 3 auch für den eingetragenen Partner sinngemäß gilt) nur unzureichend; § 36 Abs. 3 und 4 VStG ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991):

Da seit dem 5. Jänner 2008 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. INr. 3/2008) geraume Zeit verstrichen ist, soll von einer rückwirkenden Änderung des § 10 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 zweiter Satz VVG abgesehen werden.

 


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