Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Graz (5 Hv 109/11p) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Zanger (1497 d.B.)
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen zum 3. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort ist niemand gemeldet.
Wir kommen daher zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 1497 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:
„In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ 5 Hv 109/11p, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Zanger wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Zanger besteht; daher wird einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Zanger nicht zugestimmt.“
Ich bitte jene Damen und Herren, die sich diesem Antrag anschließen, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.
Die Tagesordnung ist erschöpft.
Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nunmehr zur Verhandlung über den Antrag der Abgeordneten Mag. Stadler, Dr. Rosenkranz, Amon, Dr. Jarolim auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Klärung von Korruptionsvorwürfen.
Dieser Antrag wurde inzwischen an alle Abgeordneten verteilt.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Antrag
der Abgeordneten Mag. Stadler, Dr. Rosenkranz, Amon, MBA, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen gemäß § 33 GOG
auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Klärung von Korruptionsvorwürfen
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen den Antrag, einen Untersuchungsausschuss im Verhältnis: 5 SPÖ, 5 ÖVP, 3 FPÖ, 2 Grüne, 1 BZÖ einzusetzen.
Gegenstand der Untersuchung:
1. Die Wahrnehmung der staatlichen Aufsicht und Kontrolle über die ÖIAG hinsichtlich der anteilig in ihrem Eigentum stehenden Telekom Austria Group sowie deren Beteiligungen ab dem Jahr 2000 im Hinblick auf
a. die Leistung von Zahlungen ohne nachvollziehbare Gegenleistung,
b. die Tätigkeit von Lobbyisten, Beratern und Vermittlern sowie damit in Zusammenhang stehender Zahlungen,
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