„Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt und/oder
um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.““
b) Nach Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. In § 33 Abs. 6 wird in Z 1 der Betrag „13 100“ durch den Betrag „19 930“ ersetzt.“
c) Nach Z 4a wird folgende Z 4b eingefügt:
„4b. In § 34 Abs. 4 lautet der letzte Absatz wie folgt:
„Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
für jedes Kind (§ 106).““
d) In Z 12 in § 124b lautet die Z 203 wie folgt:
„203. § 4a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden.“
e) Nach Z 12 wird folgende Z 13 eingefügt:
„13. In § 124b wird nach der Z 207 folgende Z 208 angefügt:
„208. § 18 Abs. 3 Z 2, § 33 Abs. 6 Z 1 und § 34 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012.““
2. Artikel 19 (Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes) wird wie folgt geändert:
Die Z 2 (§ 9 Abs. 4) entfällt.
3. Art. 21 (Änderung des Außenhandelsgesetzes 2011) lautet:
„Artikel 21
Änderung des Außenhandelsgesetzes 2011 - AußHG 2011
Das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, wird wie folgt geändert:
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