1. Der Titel lautet:
„Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011“.
2. Im 3. Hauptstück wird nach dem 3. Abschnitt eingefügt:
„4. Abschnitt
Beschränkung von Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Genehmigungspflichten
§ 25a. (1) Soweit die Abs. 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:
1. der Erwerb des Unternehmens
2. der Erwerb einer Beteiligung an diesem oder
3. der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf dieses.
Unter Unternehmen sind juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften zu verstehen.
(2) Unter den Voraussetzungen der Abs. 3, 4 und 10 bedarf ein in Abs. 1 genannter Vorgang einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn das betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897, unterliegt und in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV betrifft. Derartige Bereiche sind solche
1. der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs, insbesondere
a) Verteidigungsgüterindustrie,
b) Sicherheitsdienste;
2. der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere
a) Krankenhäuser, Rettungs- und Notarztwesen,
b) Feuerwehrwesen und Katastrophenschutz,
c) Energieversorgung im Sinne des
Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgeset-
zes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110 und des Gaswirtschaftsgesetzes
- GWG, BGBl. I Nr. 121/2000,
d) Wasserversorgung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215,
e) Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003,
f) Verkehr im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 und des Bundesstraßengesetzes 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286,
g) Universitäten im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120 Fachhochschulen im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. 340/1993,
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