Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 80

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Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen.

(3) Eine Genehmigung nach Abs. 2 ist nur dann erforderlich, wenn entweder

1. der Erwerber des Unternehmens, der Beteiligung oder des beherrschenden Einflus­ses eine Person oder Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 9 ist, die kein Unionsbür­ger oder Bürger des EWR oder der Schweiz ist oder ihren Sitz in einem Drittstaat hat, sofern es sich bei dem Drittstaat nicht um einen Mitgliedstaat des EWR oder die Schweiz handelt, oder

2. eine Genehmigungspflicht von Amts wegen gemäß Abs. 10 vorgeschrieben wird.

Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.

(4) Von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Abs. 3 Z 1 nach dem Erwerb dieser Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung die­ses Stimmrechtsanteils sind hinzuzurechnen

1. die Anteile anderer juristischer Personen oder Gesellschaften an dem zu erwerben­den Unternehmen, wenn der Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an die­ser anderen juristischen Person oder Gesellschaft hält, und

2. Stimmrechte anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 3 Z 1, mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimm­rechten abgeschlossen hat.

(5) Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Geneh­migungspflicht, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von § 3 Z 1 allein als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften im Sinne von § 3 Z 1 gemeinsam erfolgt.

(6) Der Antrag auf Genehmigung ist von dem oder den Erwerbern zu stellen

1. vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder vor Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses erforderlichen Rechtsgeschäfte oder

2. im Fall eines öffentlichen Angebots vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abga­be des Angebots.

(7) Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:

1. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und
E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Abs. 3;

2. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und
E-Mail-Adresse des Unternehmens, an dem der Erwerb oder die Beteiligung erfolgen sollen;

3. Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Abs. 2 Z 1 oder 2;

4. Darstellung des geplanten Erwerbsvorgangs und

5. Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder

1. keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV zu befürchten ist, oder

 


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