2. ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf diese Interessen erforderlich ist.
Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
(9) Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Abs. 7 Z 2 ist mit Bescheid entweder
1. der Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Abs. 7 Z 1 genannten Interessen nicht zu befürchten ist oder
2. wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die genannten Interessen zu befürchten ist,
a) die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefahr notwendigen Auflagen zu erteilen, oder
b) die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefahr nicht ausreichen.
Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
(10) Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 7 oder Abs. 8 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
(11) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich durch andere als die in Abs. 3 Z 1 genannten Erwerber vorschreiben, wenn
1. Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 3 Z 1 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte am Erwerber halten oder einen beherrschenden Einfluss auf den Erwerber ausüben und
2. begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 3 Z 1 umgangen werden soll, und
3. begründeter Verdacht besteht, dass durch den Vorgang eine Gefährdung der in Abs. 7 Z 1 genannten Interessen zu befürchten ist.
(12) Auf das Verfahren gemäß Abs. 10 sind die Abs. 8 und 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.
(13) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Abs. 7 Z 1 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.“
3. Im § 79 Abs. 1 entfällt am Ende der Z 23 das Wort „oder“ , und es werden nach der Z 24 folgende Z eingefügt:
„25. einen Vorgang im Sinne von § 25a Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß § 25a Abs. 3 oder 10 durchführt oder gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 25a Abs. 8 Z 2 lit. a verstößt oder
26. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Genehmigung gemäß § 25a Abs. 8 erschleicht oder die Vorschreibung von Auflagen in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 25a Abs. 8 hintanhält,“
4. Der § 79 Abs. 3 lautet:
„(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17, 19 oder 25 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
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