5. Im § 93 wird folgender Absatz angefügt:
„(9) Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und § 79 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.““
Begründung
Zur Änderung des Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu lit. a, c und e (Art. 2 Z 1a, 4b und 13, § 18 Abs. 3 Z 2, § 34 Abs. 4 und § 124b Z 208 EStG 1988):
Mit 1. Jänner 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinderbetreuungspflichten abgeschafft. Für Steuerpflichtige mit Pensionseinkünften unter 13 100 Euro wurde als Ausgleich der Pensionistenabsetzbetrag im gleichen Ausmaß angehoben.
Da der Bezug des Alleinverdienerabsetzbetrages mit weiteren steuerlichen Begünstigungen, insbesondere im Bereich der Topfsonderausgaben (§ 18) und der außergewöhnlichen Belastungen (§ 34) verknüpft ist, sollen diese Begünstigungen für jene Steuerpflichtige erhalten bleiben, die durch den Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages schlechter gestellt wurden. Damit wird auch ein Gleichklang zur schon bestehenden Regelung des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich herbeigeführt, wonach behinderungsbedingte Mehraufwendungen für den (Ehe-)Partner auch ohne Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrages dann berücksichtigt werden können, wenn die Einkünftegrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht überschritten wird. Die Änderung soll erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 gelten.
Zu lit. b und e (Art. 2 Z 4a und 13, § 33 Abs. 6 Z 1 und § 124b Z 208 EStG 1988):
Für Pensionisten wird die Einkommensgrenze für den Pensionistenabsetzbetrag von 13 100 Euro auf 19 930 Euro jährlich angehoben, wenn der Partner nicht mehr als 2 200 Euro im Jahr verdient. Die Änderung soll erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 gelten. Die Kosten für diese Maßnahme belaufen sich auf rund 20 Mio. Euro.
Zu lit. d (Art. 2 Z 12, § 124b Z 203 EStG 1988):
Das Inkrafttreten zum § 4a wird auf die im BBG 2012 geplanten Änderungen in Abs. 2 und 3 eingeschränkt.
Zur Änderung des Art. 19 (Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes):
Die Bestimmung ist zu weit. Nur nicht steuerbare Subventionen stellen bereits nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen keine Entgelte dar und unterliegen nicht der USt.
Mit der Streichung wird des Weiteren auch die beabsichtigte Gleichbehandlung mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH erreicht, da auch das FFG-G keine vergleichbare Bestimmung enthält.
Zur Änderung des Art. 21 (Änderung des Außenhandelsgesetzes):
In Sektoren, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Österreichs, insbesondere der Versorgungssicherheit, von zentraler Bedeutung sind, kommt es immer wieder zur Übernahme von Anteilen an österreichischen Unternehmen durch Personen oder Gesellschaften aus Drittstaaten. Es ist daher wichtig, europarechtskonforme Kontrollme-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite