Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 82

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5. Im § 93 wird folgender Absatz angefügt:

„(9) Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und § 79 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.““

Begründung

Zur Änderung des Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu lit. a, c und e (Art. 2 Z 1a, 4b und 13, § 18 Abs. 3 Z 2, § 34 Abs. 4 und § 124b Z 208 EStG 1988):

Mit 1. Jänner 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinderbetreuungspflichten abgeschafft. Für Steuerpflichtige mit Pensionseinkünften un­ter 13 100 Euro wurde als Ausgleich der Pensionistenabsetzbetrag im gleichen Aus­maß angehoben.

Da der Bezug des Alleinverdienerabsetzbetrages mit weiteren steuerlichen Begünsti­gungen, insbesondere im Bereich der Topfsonderausgaben (§ 18) und der außerge­wöhnlichen Belastungen (§ 34) verknüpft ist, sollen diese Begünstigungen für jene Steuerpflichtige erhalten bleiben, die durch den Wegfall des Alleinverdienerabsetzbe­trages schlechter gestellt wurden. Damit wird auch ein Gleichklang zur schon beste­henden Regelung des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich herbeigeführt, wonach behinde­rungsbedingte Mehraufwendungen für den (Ehe-)Partner auch ohne Anspruch auf ei­nen Alleinverdienerabsetzbetrages dann berücksichtigt werden können, wenn die Einkünftegrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht überschritten wird. Die Än­derung soll erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 gelten.

Zu lit. b und e (Art. 2 Z 4a und 13, § 33 Abs. 6 Z 1 und § 124b Z 208 EStG 1988):

Für Pensionisten wird die Einkommensgrenze für den Pensionistenabsetzbetrag von 13 100 Euro auf 19 930 Euro jährlich angehoben, wenn der Partner nicht mehr als 2 200 Euro im Jahr verdient. Die Änderung soll erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 gelten. Die Kosten für diese Maßnahme belaufen sich auf rund 20 Mio. Euro.

Zu lit. d (Art. 2 Z 12, § 124b Z 203 EStG 1988):

Das Inkrafttreten zum § 4a wird auf die im BBG 2012 geplanten Änderungen in Abs. 2 und 3 eingeschränkt.

Zur Änderung des Art. 19 (Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes):

Die Bestimmung ist zu weit. Nur nicht steuerbare Subventionen stellen bereits nach all­gemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen keine Entgelte dar und unterliegen nicht der USt.

Mit der Streichung wird des Weiteren auch die beabsichtigte Gleichbehandlung mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH erreicht, da auch das FFG-G keine vergleichbare Bestimmung enthält.

Zur Änderung des Art. 21 (Änderung des Außenhandelsgesetzes):

In Sektoren, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Österreichs, insbesondere der Versorgungssicherheit, von zentraler Bedeutung sind, kommt es immer wieder zur Übernahme von Anteilen an österreichischen Unternehmen durch Personen oder Ge­sellschaften aus Drittstaaten. Es ist daher wichtig, europarechtskonforme Kontrollme-


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