Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 83

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chanismen einzuführen, die verhindern, dass durch solche Übernahmen grundlegende Interessen Österreichs gefährdet werden.

Auch wenn durch den Vertrag von Lissabon die Kompetenz der EU im handelspoliti­schen Bereich auf ausländische Direktinvestitionen erstreckt wurde, lässt sich argu­mentieren, dass diese Kompetenz auf handelsbezogene Aspekte solcher Vorgänge beschränkt ist. Daneben bleibt weiterhin eine Kompetenz der Mitgliedstaaten zu natio­nalen Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit bestehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinrei­chend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die öffentliche Sicherheit betrifft das Funktionieren des Staates und seiner Einrich­tungen, somit die Sicherung der Existenz eines Mitgliedstaates gegenüber inneren und äußeren Einwirkungen. Ausdrücklich hat der EuGH eine Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit bisher bei Fragen der Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall in den Be­reichen Telekommunikation und Elektrizität oder der Gewährleistung von Dienstleistun­gen von strategischer Bedeutung anerkannt. Überdies kann eine entsprechende Be­schränkung der Niederlassungsfreiheit und des Kapital- und Zahlungsverkehrs nur dann mit Belangen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt werden, wenn sie verhältnismäßig ist.

Es wurde daher eine Regelungstechnik gewählt, die

1. Beschränkungen der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit nur in den Fällen zulässt, in denen die Ausnahmebestimmungen in Art. 52 und 65 Abs. 1 AEUV aus­drücklich dazu ermächtigen,

2. sich ausschließlich auf die Übernahme von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen in bestimmten Sektoren bezieht,

3. die Vorschreibung von Auflagen oder eine Verweigerung der Genehmigung nur zu­lässt, wenn eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die Interessen der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist und

4. verhältnismäßig ist, weil sie so wenig Bürokratie wie möglich vorsieht und alle Ent­scheidungen an kurze Fristen bindet, nach deren Ablauf die Genehmigung automatisch als erteilt gilt.

Durch die Möglichkeit der Anrufung des VwGH und des VfGH ist auch die vom EuGH geforderte wirksame gerichtliche Kontrolle sicher gestellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die neu geschaffenen Verfahren gemäß § 25a AußHG, in Zukunft AußWG 2011, wer­den durch Beamte/Vertragsbedienstete im Center 2 des Bundesministeriums für Wirt­schaft, Familie und Jugend zu vollziehen sein. Dafür werden zusätzlich Vollzeitäquiva­lente von insg. 3 Bediensteten der Normkostengruppe LBVH3 bzw. LVVH3 (1 Bediens­tete/r in der Verwendungsgruppe A1/4 bzw. v1/3 und 2 Bedienstete in der Verwen­dungsgruppe A1/2 bzw. v1/2) des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Zentrallei­tung des BMWFJ benötigt.

Bei der Berechnung der Personalkosten wurde, da die tatsächliche physische Beset­zung der Planposten noch nicht absehbar ist, als Basis für die Berechnung zum einen von der Besetzung mit Vertragsbediensteten und zum anderen von der Besetzung mit Beamten ausgegangen.

Daher wurden nach Anhang III der Richtlinien für Ermittlung und Darstellung finanziel­ler Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen des BMF die Kosten wie folgt geschätzt:

 


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