chanismen einzuführen, die verhindern, dass durch solche Übernahmen grundlegende Interessen Österreichs gefährdet werden.
Auch wenn durch den Vertrag von Lissabon die Kompetenz der EU im handelspolitischen Bereich auf ausländische Direktinvestitionen erstreckt wurde, lässt sich argumentieren, dass diese Kompetenz auf handelsbezogene Aspekte solcher Vorgänge beschränkt ist. Daneben bleibt weiterhin eine Kompetenz der Mitgliedstaaten zu nationalen Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die öffentliche Sicherheit betrifft das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen, somit die Sicherung der Existenz eines Mitgliedstaates gegenüber inneren und äußeren Einwirkungen. Ausdrücklich hat der EuGH eine Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit bisher bei Fragen der Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall in den Bereichen Telekommunikation und Elektrizität oder der Gewährleistung von Dienstleistungen von strategischer Bedeutung anerkannt. Überdies kann eine entsprechende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des Kapital- und Zahlungsverkehrs nur dann mit Belangen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt werden, wenn sie verhältnismäßig ist.
Es wurde daher eine Regelungstechnik gewählt, die
1. Beschränkungen der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit nur in den Fällen zulässt, in denen die Ausnahmebestimmungen in Art. 52 und 65 Abs. 1 AEUV ausdrücklich dazu ermächtigen,
2. sich ausschließlich auf die Übernahme von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen in bestimmten Sektoren bezieht,
3. die Vorschreibung von Auflagen oder eine Verweigerung der Genehmigung nur zulässt, wenn eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist und
4. verhältnismäßig ist, weil sie so wenig Bürokratie wie möglich vorsieht und alle Entscheidungen an kurze Fristen bindet, nach deren Ablauf die Genehmigung automatisch als erteilt gilt.
Durch die Möglichkeit der Anrufung des VwGH und des VfGH ist auch die vom EuGH geforderte wirksame gerichtliche Kontrolle sicher gestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die neu geschaffenen Verfahren gemäß § 25a AußHG, in Zukunft AußWG 2011, werden durch Beamte/Vertragsbedienstete im Center 2 des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zu vollziehen sein. Dafür werden zusätzlich Vollzeitäquivalente von insg. 3 Bediensteten der Normkostengruppe LBVH3 bzw. LVVH3 (1 Bedienstete/r in der Verwendungsgruppe A1/4 bzw. v1/3 und 2 Bedienstete in der Verwendungsgruppe A1/2 bzw. v1/2) des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Zentralleitung des BMWFJ benötigt.
Bei der Berechnung der Personalkosten wurde, da die tatsächliche physische Besetzung der Planposten noch nicht absehbar ist, als Basis für die Berechnung zum einen von der Besetzung mit Vertragsbediensteten und zum anderen von der Besetzung mit Beamten ausgegangen.
Daher wurden nach Anhang III der Richtlinien für Ermittlung und Darstellung finanzieller Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen des BMF die Kosten wie folgt geschätzt:
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