Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 84

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1. Im Falle der Besetzung der Planstellen nur mit Vertragsbediensteten:

3 Vollzeitäquivalente der Normkostengruppe LVVH3 mit jährlichen Kosten von je 61.170 € x 3 ergeben jährliche Personalkosten in der Höhe von 183.510 €. Die Sach­ausgaben/kosten für diese Arbeitsplätze werden pauschal mit 12% der obigen Perso­nalkosten, das sind gerundet 22.000 € jährlich, angenommen. Für die nächsten 3 Jah­re betragen die Verwaltungskosten für diese Gesetzesänderung im Falle einer reinen Besetzung mit Vertragsbediensteten insgesamt somit rund 620.000 €.

2. Im Falle der Besetzung der Planstellen nur mit Beamten:

3 Vollzeitäquivalente der Normkostengruppe LBVH3 mit Kosten von 76.782 € x 3 = 230.346 € jährlich. Die Sachausgaben/kosten für diese Arbeitsplätze werden pauschal mit 12% der obigen Personalkosten, das sind gerundet 28.000 € jährlich, angenom­men. In diesem Fall betragen die Gesamtkosten für die nächsten 3 Jahre insgesamt somit rund 780.000 €.

Überdies werden durch den geplanten Ausbau der elektronischen Verfahrensabwick­lung auf die neuen Genehmigungsverfahren zusätzlich einmalige Sachkosten von etwa 10.000 € anfallen.

Für die nächsten 3 Jahre betragen die Verwaltungskosten. somit - je nach Besetzung der zusätzlichen Planstellen mit Beamten oder Vertragsbediensteten - insgesamt zwi­schen 620.000 und 780.000 €.

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Der neue Titel wird vorgesehen, da dies einer zeitgemäßen Terminologie entspricht und das Gesetz auch andere Tatbestände als Handelsvorgänge regelt.

Zu Z 2 (§ 25a):

Da auch Beteiligungen an und die Kontrolle über Unternehmen durch Personen und Gesellschaften aus Drittstaaten eine besondere Form des Verkehrs mit Drittstaaten darstellen, wird in das 3. Hauptstück, das sich auf diesen Verkehr bezieht, ein entspre­chender neuer Abschnitt eingefügt. Der darin enthaltene neue § 25a sieht die erforder­lichen Regelungen zur Kontrolle der Übernahme von Unternehmensanteilen vor.

Abs. 1:

In Abs. 1 wird klargestellt, dass der Erwerb von Unternehmen, von Anteilen an Unter­nehmen oder der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf Unternehmen grund­sätzlich keiner Beschränkung unterliegt.

Abs. 2:

Abs. 2 legt fest, welche Vorgänge einer Kontrolle in Form von Genehmigungspflichten unterworfen werden können. Zum einen sind nur Unternehmen betroffen, die den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897, unterliegen. Das sind gemäß § 189 UGB Unternehmen, die

1. Kapitalgesellschaften sind,

2. unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haf­tender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder

3. andere Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 700.000 € Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.

Ausgenommen von der Rechnungslegungspflicht sind gemäß § 189 Abs. 4 UGB Ange­hörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 im Überschuss der Einnahmen über die Wer­bungskosten liegen, auch wenn ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Perso-


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