nengesellschaft ausgeübt wird, es sei denn, dass es sich um eine Personengesellschaft im Sinne der oben angeführten Z 2 handelt
Damit ist der Erwerb von Anteilen an Kleinunternehmen, bei dem eine Gefährdung der genannten Interessen von Vornherein nicht zu befürchten ist, nicht von der Kontrollregelung erfasst.
Zum anderen sind nur Unternehmen betroffen, die in bestimmten Bereichen tätig sind, die von Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind. Neben den Bereichen der inneren und äußeren Sicherheit, insbesondere der Verteidigungsgüterindustrie, sind hier auch die zentralen Dienste der Daseinsvorsorge, insbesondere Gesundheits-, Energie- und Wasserversorgung, erfasst.
Abs. 3:
Abs. 3 Z 1 legt fest, dass grundsätzlich nur Erwerbsvorgänge durch Personen oder Gesellschaften aus Drittstaaten der Genehmigungspflicht unterliegen. Im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem EWR-Vertrag und den bilateralen Verträgen zwischen der EU und der Schweiz sind Personen und Gesellschaften aus der Schweiz und den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein nicht von den Beschränkungen erfasst.
Beschränkungen gegenüber Personen oder Gesellschaften, die Unionsbürger sind oder ihren Sitz in EU-Mitgliedstaaten haben, sind im Hinblick auf Art. 54 AEUV grundsätzlich unzulässig. Dies erfasst auch mittelbare Beteiligungen von Angehörigen aus Drittstaaten über Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU, auf die sie einen kontrollierenden Einfluss haben. Diese mittelbaren Beteiligungen sind daher in Z 1 nicht erfasst. Gewisse Eingriffe sind jedoch auch hinsichtlich solcher Formen der mittelbaren Beteiligung zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt werden können. Vor diesem Hintergrund ermöglicht Z 2 iVm mit Abs. 10 in Ausnahmefällen auch Beschränkungen in derartigen Fällen.
Der letzte Satz stellt klar, dass eine Durchführung des Vorgangs vor Erteilung der Genehmigung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf § 89 Abs. 3 AußHG 2011 hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung nach dem AußHG 2011, in Zukunft AußWG 2011, gelten genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte als unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird. Sie werden somit erst dann wirksam, wenn die Genehmigung erteilt wurde. Sie bleiben daher ungültig, wenn entweder kein Antrag gestellt wurde oder eine Genehmigung noch nicht erteilt wurde oder die Genehmigung verweigert wird.
Abs. 4:
Abs. 4 nimmt Vorgänge von der Genehmigungspflicht aus, bei denen davon ausgegangen wird, dass es zu keiner Kontrolle über das Unternehmen kommt. Dies wird bei einer Übernahme von Stimmrechtsanteilen von unter 25% angenommen. Dabei ist jedoch nicht entscheidend, wie viele Stimmrechte der Erwerber durch den konkreten Vorgang erhält, sondern wie viele Stimmrechte ihm nach dem Erwerb allein oder gemeinsam mit anderen Beteiligten aus Drittstaaten im Sinne von Abs. 3 Z 1, mit denen er eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung der Stimmrechte abgeschlossen hat, zustehen.
Kommt es daher zu einem Erwerb von Stimmrechten eines neuen Beteiligten von 24,9 %, besteht keine Genehmigungspflicht. Erwirbt dieser Beteiligte jedoch in weiterer Folge weitere 0,5 % der Stimmrechte, sodass ihm nach diesem insgesamt 25,4 % zustehen, so unterliegt dieser zweite Erwerb der Genehmigungspflicht.
Abs. 5:
Diese Bestimmung stellt klar, dass der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auch dann genehmigungspflichtig ist, wenn er nicht durch einen Erwerber im Sinne von § 3 Z 1 allein, sondern durch mehrere solche Erwerber gemeinsam erfolgt.
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