Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 85

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nengesellschaft ausgeübt wird, es sei denn, dass es sich um eine Personengesell­schaft im Sinne der oben angeführten Z 2 handelt

Damit ist der Erwerb von Anteilen an Kleinunternehmen, bei dem eine Gefährdung der genannten Interessen von Vornherein nicht zu befürchten ist, nicht von der Kontrollre­gelung erfasst.

Zum anderen sind nur Unternehmen betroffen, die in bestimmten Bereichen tätig sind, die von Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind. Neben den Berei­chen der inneren und äußeren Sicherheit, insbesondere der Verteidigungsgüterindus­trie, sind hier auch die zentralen Dienste der Daseinsvorsorge, insbesondere Gesund­heits-, Energie- und Wasserversorgung, erfasst.

Abs. 3:

Abs. 3 Z 1 legt fest, dass grundsätzlich nur Erwerbsvorgänge durch Personen oder Ge­sellschaften aus Drittstaaten der Genehmigungspflicht unterliegen. Im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem EWR-Vertrag und den bilateralen Verträgen zwischen der EU und der Schweiz sind Personen und Gesellschaften aus der Schweiz und den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein nicht von den Beschränkungen erfasst.

Beschränkungen gegenüber Personen oder Gesellschaften, die Unionsbürger sind oder ihren Sitz in EU-Mitgliedstaaten haben, sind im Hinblick auf Art. 54 AEUV grund­sätzlich unzulässig. Dies erfasst auch mittelbare Beteiligungen von Angehörigen aus Drittstaaten über Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU, auf die sie einen kontrollie­renden Einfluss haben. Diese mittelbaren Beteiligungen sind daher in Z 1 nicht erfasst. Gewisse Eingriffe sind jedoch auch hinsichtlich solcher Formen der mittelbaren Beteili­gung zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerecht­fertigt werden können. Vor diesem Hintergrund ermöglicht Z 2 iVm mit Abs. 10 in Aus­nahmefällen auch Beschränkungen in derartigen Fällen.

Der letzte Satz stellt klar, dass eine Durchführung des Vorgangs vor Erteilung der Ge­nehmigung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf § 89 Abs. 3 AußHG 2011 hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung nach dem AußHG 2011, in Zukunft AußWG 2011, gelten genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte als unter der aufschiebenden Bedin­gung abgeschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird. Sie werden somit erst dann wirksam, wenn die Genehmigung erteilt wurde. Sie bleiben daher ungültig, wenn ent­weder kein Antrag gestellt wurde oder eine Genehmigung noch nicht erteilt wurde oder die Genehmigung verweigert wird.

Abs. 4:

Abs. 4 nimmt Vorgänge von der Genehmigungspflicht aus, bei denen davon ausgegan­gen wird, dass es zu keiner Kontrolle über das Unternehmen kommt. Dies wird bei ei­ner Übernahme von Stimmrechtsanteilen von unter 25% angenommen. Dabei ist je­doch nicht entscheidend, wie viele Stimmrechte der Erwerber durch den konkreten Vorgang erhält, sondern wie viele Stimmrechte ihm nach dem Erwerb allein oder ge­meinsam mit anderen Beteiligten aus Drittstaaten im Sinne von Abs. 3 Z 1, mit denen er eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung der Stimmrechte abgeschlossen hat, zustehen.

Kommt es daher zu einem Erwerb von Stimmrechten eines neuen Beteiligten von 24,9 %, besteht keine Genehmigungspflicht. Erwirbt dieser Beteiligte jedoch in weiterer Folge weitere 0,5 % der Stimmrechte, sodass ihm nach diesem insgesamt 25,4 % zu­stehen, so unterliegt dieser zweite Erwerb der Genehmigungspflicht.

Abs. 5:

Diese Bestimmung stellt klar, dass der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auch dann genehmigungspflichtig ist, wenn er nicht durch einen Erwerber im Sinne von § 3 Z 1 allein, sondern durch mehrere solche Erwerber gemeinsam erfolgt.

 


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