Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 86

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Abs. 6:

Abs. 6 stellt zum einen klar, dass der Genehmigungsantrag von dem oder den Erwer­bern zu stellen ist. Zum anderen legt er den Zeitpunkt der Antragstellung fest. Nur künf­tige Rechtsgeschäfte unterliegen der Genehmigungspflicht. Eine rückwirkende Geneh­migungspflicht wäre unverhältnismäßig und mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Zu beachten ist dabei jedoch, dass bereits erworbene Stimmrechte bei der Zurechnungsregel für die Überschreitung der 25%-Grenze gemäß Abs. 4 zu be­rücksichtigen sind.

Abs. 7:

Abs. 7 regelt den Mindestinhalt des Antrags. Gemäß § 52 Abs. 1 AußHG, in Zukunft AußWG 2011 sind für alle Anträge nach diesem Gesetz, somit auch für diese neuen Genehmigungsanträge die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden. Überdies ist geplant, auch die Abwicklung solcher Genehmigungsverfahren auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

Wichtig ist die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland, da es sich ja bei den Genehmigungspflichtigen immer um Angehörige von Drittstaaten handelt.

Das Verfahren ist zweistufig gestaltet. Innerhalb eines Monats ist zunächst festzustel­len, ob überhaupt eine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung bestehen kann. Ist das von Vornherein nicht der Fall, so wird das Verfahren schon nach dieser Phase beendet.

Wenn die Auswirkungen auf die genannten Interessen einer genaueren Untersuchung bedürfen, kommt es zur zweiten Stufe, dem vertieften Prüfverfahren, für das zwei wei­tere Monate zur Verfügung stehen.

Am Ende jedes der beiden Verfahrensabschnitte ist ein Bescheid zu erlassen. Ge­schieht dies innerhalb einer der maßgeblichen Fristen nicht, so gilt die Genehmigung nach deren Ablauf automatisch als erteilt.

Abs. 8:

Abs. 7 regelt den ersten Abschnitt des Verfahrens.

Abs. 9:

Abs. 9 bestimmt, welche Entscheidungen nach Durchführung des vertieften Prüfverfah­rens zulässig sind. Eingriffe in die Transaktion sind nur dann zulässig, wenn eine tat­sächliche und schwere Gefahr für die maßgeblichen Interessen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung besteht. In diesem Fall sind als gelindestes Mittel primär Auflagen zur Beseitigung dieser Gefahr vorzuschreiben. Nur in dem Fall, dass die Gefahr auch durch Auflagen nicht abgewendet werden kann, darf die Genehmigung verweigert wer­den.

Abs. 10:

Abs. 10 verpflichtet zur Ausstellung einer Bestätigung, wenn nach einer der beiden Verfahrensphasen die Genehmigung durch Fristablauf als erteilt gilt.

Abs. 11:

Abs. 11 bezieht sich auf einige sehr wenige Fälle von mittelbaren Erwerbsvorgängen über Personen und Gesellschaften, die sonst gemäß Abs. 3 Z 1 nicht von der Geneh­migungspflicht erfasst sind. Da sich diese Beschränkungen auch auf Unionsbürger und ihnen gleich gestellte Personen und Gesellschaften beziehen, sind in diesem Fall be­sonders strenge Maßstäbe an die Gestaltung von Beschränkungen anzulegen.

Es wird daher keine Genehmigungspflicht festgelegt, sondern die amtswegige Vor­schreibung einer Genehmigungspflicht in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen. Vo-


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