Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll132. Sitzung / Seite 125

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Denn das B-VG in Art. 126b Abs. 2 dritter Satz in der Fassung von 1948 (vgl. BGBl. Nr. 143/1948) enthielt folgende Formulierung:

"Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme einer Ertrags- oder Ausfallshaftung, die Gewährung eines zur Führung der Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln gleichzuhalten."

Diese Formulierung wurde 1977 in das B-VG BGBl Nr. 539/1977 nicht übernommen, die derzeit gültige Beteiligungs- und Beherrschungsregelung lautet vielmehr wie folgt:

"(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigen­kapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisa­torische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."

Weiters ist derzeit eine Prüfkompetenz des Rechnungshofes lediglich hinsichtlich jener Unternehmen vorgesehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 50vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind.

Nationale (Landesrechnungshöfe) und internationale Vergleiche der entsprechenden Zuständigkeitsregelungen zeigen etwa, dass Einrichtungen der externen öffentlichen Finanzkontrolle für Unternehmungen bereits bei jedweder Beteiligung der öffentlichen Hand (Rechnungshöfe von Ungarn bzw. Polen) bzw. bereits ab einer Beteiligung von 25 % (vgl. die Kompetenzen der Landesrechnungshöfe Burgenland, Steiermark und Salzburg) prüfzuständig erklärt werden.

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass dem Rechnungshof Prüfkompetenz bei Übernahmen von Haftungen durch die Republik Österreich, wenn diese für Unternehmungen bezie­hungsweise Privatsubjekte übernommen werden, sowie bei Unternehmungen, an denen die Gebietskörperschaften mit mindestens 25 vH des Stamm- Grund- oder Eigen­kapitals beteiligt sind, zukommt.“

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Petzner. 3 Minu­ten Redezeit. – Bitte.

 


14.16.33

Abgeordneter Stefan Petzner (BZÖ): Herr Präsident! Meine Damen und Herren Minister! Vor allem begrüße ich auch die Volksanwälte, mit denen ich mich auch in der Folge beschäftigen werde! Im Rahmen der Budgetdebatte geht es auch um den korrekten Einsatz der Budgetmittel, die zur Verfügung gestellt werden, daher geht es auch um die Budgetmittel für die österreichische Volksanwaltschaft.

 


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