Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll132. Sitzung / Seite 204

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Legalitätsprinzip, muss also und darf nur in dem Umfang und in der Weise aktiv wer­den, wie es durch die geltende Rechtsordnung definiert ist.

Eine starke und effektive Justiz ist von vitalem Interesse für den Rechtsstaat. Auch und gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten brauchen der Staat und die Gesellschaft ein gut funktionierendes Justizsystem als verlässlichen Stabilitätsfaktor.

Eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Justiz diese Aufgaben auch nach­haltig erfüllen kann, ist natürlich, dass sie über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen verfügt.

Eine der großen Herausforderungen bei der Erstellung und bei der Verwaltung des Justizbudgets ist es daher auch, die richtige Balance zwischen der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Justiz in einer komplizierten, globalisierten und sich auch ständig und immer rascher verändernden Welt einerseits und der andererseits un­bestritten notwendigen Sparsamkeit beim Einsatz öffentlicher Mittel zu finden.

Die österreichische Gerichtsbarkeit einschließlich ihrer Aufgaben in der Rechtsfürsorge wie Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft und Opferhilfe, aber auch einschließlich der Justizverwaltung wird rechnerisch zur Gänze durch die von den Verfahrens­beteiligten jeweils zu entrichtenden Gebühren finanziert. Darauf wurde schon von einigen Vorrednern hingewiesen.

Das bedeutet, dass nur für den Straf- und Maßnahmenvollzug einschließlich der Bewährungshilfe, der naturgemäß keine kostendeckenden Einnahmen lukrieren kann, Steuergeld aufgewendet wird. Und selbst in diesem Bereich decken die Einnahmen, insbesondere aus den Leistungen der Anstaltsbetriebe und aus den Vollzugskosten­beiträgen der Insassinnen und Insassen, rund 12 Prozent der Ausgaben.

Die von den Abgeordneten Steinhauser und Stadler auch angesprochenen Gerichts­gebühren unterliegen natürlich immer wieder der Kritik, und es ist natürlich auch ein durchaus kritisch zu betrachtendes Thema. Dazu ist aber auch anzumerken, dass ihre grundsätzliche Angemessenheit in den letzten Jahren mehrmals vom Verfassungs­gerichtshof geprüft und jeweils bestätigt worden ist.

Vor einigen Tagen hat der Verfassungsgerichtshof zwar die Bestimmung aufgehoben, wonach sich die Grundbuchseintragungsgebühr analog zur Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Übertragung nach dem Einheitswert der betroffenen Liegenschaft bemisst. Dabei ging es jedoch nicht um die Höhe der Eintragungsgebühr als solche, sondern um eine grundsätzliche Gleichbehandlung von unentgeltlichen und entgelt­lichen Eigentumsübergängen bei der grundbücherlichen Eintragung. Hier wird bis Ende 2012 eine adäquate Nachfolgeregelung geschaffen werden müssen.

Mit den Grundbuchseintragungsgebühren wird ja nicht nur der Eintragungsvorgang als solcher abgegolten, sondern auch der für den Wirtschaftsstandort Österreich unschätzbare Vorteil, dass der Bund für die jederzeitige Richtigkeit des Grundbuch­standes haftet.

Im Zentrum der Kritik stehen auch immer wieder die Kopiergebühren. Zu bedenken ist aber dabei, dass die Anfertigung von Aktenablichtungen, Aktenabschriften und sons­tigen Kopien für das Gericht mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Dieser Aufwand ergibt sich aus den Kosten zur Beurteilung der Zulässigkeit der Akteneinsicht und der Herstellung von Kopien, den Kosten für die Beischaffung und die Rückschaffung von Akten sowie den Kosten für die Überwachung der Akteneinsicht und des Kopiervor­gangs einschließlich der Nachkontrolle auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und richtige Einordnung aller Aktenbestandteile sowie dem Haftungsrisiko.

 


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