Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz und weiterer Abgeordneter betreffend die Neustrukturierung der Schulbehörden
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1405 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2012 (Bundesfinanzgesetz 2012 – BFG 2012) samt Anlagen (1510 d.B.), UG 30 in der 132. Sitzung des Nationalrates am 17. November 2011
Die Artikel 81a und 81 b des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) enthalten Bestimmungen über die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und dem Gebiet des Erziehungswesens. Demnach sind für den Bereich jedes Bundeslandes eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Rahmen dieser Schulbehörden wiederum sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.
Ausgeführt werden diese Bestellungsmodalitäten nochmals im Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz), StF: BGBl. Nr. 240/1962, wo es in § 8 abs. 3 (Grundsatzbestimmung) heißt: „Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a) sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen.“ Eine weitere Proporz-Bestimmung findet sich in § 8 Abs. 12 leg.cit. Die Ausführungsgesetzgebung kann weiters - ohne Rücksicht darauf, ob die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten vorgesehen wird oder nicht - vorsehen, dass der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen hat; gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen. Ein Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
Eine inhaltlich gleichartige Bestimmung findet sich in § 14 leg.cit. hinsichtlich der Zusammensetzung des Kollegiums des Bezirksschulrates.
Die Ver-Politisierung der Schule ist enorm, was zu einem wesentlichen Teil auch auf die Zusammensetzung der Kollegien des Landesschulrats und des Bezirksschulrats zurückzuführen ist. Diese Gremien leiten die gesamte Schulinspektion und haben wesentlichen Einfluss bei Postenbesetzungen.
Die Kollegien setzen sich hinsichtlich ihrer stimmberechtigten Mitglieder aus Politikern, Elternvertretern und Lehrern zusammen. Bisher werden diese alle von den Parteien nach deren Stärke bei den Landtagswahlen, also im Proporz, besetzt. Dies ist abzustellen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite