Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1554 d.B.) über die Regierungsvorlage (1512 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 – SRÄG 2011).
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend eine Regierungsvorlage (1512 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 – SRÄG 2011)in der Fassung des Berichtes des [ Text ]-Ausschusses ( 1554 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Ziffer 8 entfällt.
2. In Artikel 1 Z 25 entfällt § 663 Abs. 2 Ziffer 2.
3. In Artikel 1 Z 25 lautet § 663 Abs. 4:
„(4) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich mehr als 3 300 €, so ist sie mit 86,76 € zu erhöhen.
Ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“
Begründung
Zu 1. und 2.
Die übergangslose Abschaffung der Möglichkeit von Witwen mit zumindest vier Kindern im Alter von 55 Jahren in Invaliditätspension zu gehen erfolgte auf offenkundig verfassungswidrige Weise. Entsprechende Verfahren sind anhängig.
Diesem Umstand muss der Gesetzgeber Rechnung tragen, anstatt im Zuge des BBG 2011 vergessene Spuren der Regelung nunmehr nachträglich zu beseitigen.
Zu 3. Pensionserhöhung 2011
Grundsätzlich ist es zu befürworten, dass alle Pensionen bis zur ASVG-Höchstpension im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß angehoben werden. Die über der ASVG-Höchstpension gewählte Systematik des Abänderungsantrags der Abgeordneten Csörgits und Wöginger birgt jedoch die Absurdität in sich, dass der absolute Erhöhungsbetrag für Pensionen über 5940 € im Unterschied zum Bereich der Einschleifregelung wieder deutlich ansteigt. Es ist nicht einzusehen, warum Personen mit unverständlich hohen
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