1. Artikel 1 Ziffer 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Novellierungsanordnung lautet:
"Nach Art. 13 werden folgende Art. 13a bis 13c eingefügt:"
b) Artikel 13a Abs. 5 lautet:
"(5) Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Abs. 1 und Abs. 4 zulässigen Grenzen für den Bund mit Beschluss des Nationalrates und für die Länder und Gemeinden mit Beschluss des Landtages überschritten werden. Diese Beschlüsse können jeweils nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der jeweilige Beschluss ist mit einem Rückführungsplan zu verbinden. Die Rückführung hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen."
c) Nach Art. 13b wird folgender Art. 13c eingefügt:
"Artikel 13c. Der Anteil der Steuern und Sozialbeiträge (nur Pflichtbeiträge) am BIP (Abgabenquote gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95)) darf im Haushaltsjahr 42 v.H. und im Laufe eines Konjunkturzyklus 40 v.H. nicht übersteigen."
2. Zu Artikel 1 wird nach Ziffer 5 folgende Ziffer 5a angefügt:
5a) Art. 142 Abs. 2 wird folgende lit. j angefügt:
"j) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Verletzung des in Art. 13a Abs. 1 2. Satz normierten Grundsatzes bzw. des Art. 13c auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, wobei eine Verurteilung durch den Verfassungsgerichtshof nur auf Amtsentsetzung lauten kann."
3. In Artikel 1 Ziffer 6 lautet:
"6. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 49 angefügt:
(49) Art. 13 Abs. 2 und 2a, Art. 13a, Art. 13b, Art. 97a und Art. 116 Abs. 2a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft. Art. 13 Abs. 2 und Art. 97a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sind erstmals auf die der Kundmachung folgenden Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden anzuwenden. Art. 13a ist erstmals auf die das Finanzjahr 2017 betreffenden Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden anzuwenden."
Begründung:
Eine Schuldenbremse hat nur dann Sinn, wenn sie einerseits mit Sanktionen bei der Nichteinhaltung verbunden ist. Auf der anderen Seite macht sie auch nur dann Sinn, wenn gleichzeitig eine maximale Steuer- und Abgabenquote festgeschrieben wird, da diese Regelung sonst eine dauernde Rechtfertigung der Bundesregierung für Steuererhöhungen darstellt.
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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.
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