17a. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:

17b. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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