Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 147

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17c. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre     8 116,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr         8 601,4 €,

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre     8 691,2 €,

b) ab dem sechsten Jahr         9 176,5 €,

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre     9 176,5 €,

b) ab dem sechsten Jahr         9 851,1 €.““

3. In Art. 2 werden nach Z 21 folgende Z 21a bis 21h eingefügt:

„21a. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „96,4 €“ durch den Betrag „99,2 €“ ersetzt.

21b. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a) der Betrag „9,8 €“ durch den Betrag „10,1 €“,

b) in Z 1 lit. b) der Betrag „19,6 €“ durch den Betrag „20,2 €“,

c) in Z 2 der Betrag „165,7 €“ durch den Betrag „170,6 €“,

 


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