21g. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „369,6 €“ durch den Betrag „380,5 €“ ersetzt.
21h. In § 53b Abs. 1 wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.“
4. In Art. 2 werden nach Z 22 folgende Z 22a bis 22ah eingefügt:
„22a. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

22b. § 57 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PH

b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2
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