
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3“

22c. In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „606,5 €“ durch den Betrag „624,4 €“ ersetzt.
22d. In § 58 Abs. 4 wird der Betrag „73,2 €“ durch den Betrag „75,4 €“ und der Betrag „134,1 €“ durch den Betrag „138,1 €“ ersetzt.
22e. § 58 Abs. 6 lautet:
„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 41,5 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,4 €.“
22f. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „541,9 €“ durch den Betrag „557,9 €“ ersetzt.
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