12b. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:“

13. In Art. 3 werden nach Z 20 folgende Z 20a und 20b eingefügt:
„20a. § 22 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erfüllt sind.“
20b. In § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „150,4 €“ durch den Betrag „154,8 €“ und der Betrag „191,0 €“ durch den Betrag „196,6 €“ ersetzt.“
14. In Art. 3 werden nach Z 34 folgende Z 34a bis 34h eingefügt:
„34a. Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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