Nein zu OMV-Förderplänen für Schiefergasförderung in Österreich
Die OMV hat vor wenigen Wochen bekanntgegeben, dass sie im Weinviertel mit der Exploration eines vermuteten riesigen Schiefergasfelds begonnen hat (Kurier, 23.11.2011.)
Schiefergas zählt wegen der aufwendigen und umstrittenen Fördermethode zum sog. "Unkonventionellen Gas", da es aus erheblichen Tiefen unter Einsatz von gefährlichen Chemikalien aus dem Gestein gelöst werden muss ("fracking" oder "fracturing"). Die Förderung von Schiefergas ist daher mit einem hohen Risiko für Umwelt und Gesundheit verbunden. Dieses reicht von Verschmutzung des Grundwassers bis hin zur Freisetzung von radioaktiven Elementen. Überdies hat Schiefergas wegen der im Zuge der Förderung entweichenden Methangase eine CO2-Bilanz, die ähnlich schlecht wie die der Kohle ist.
Das französische Parlament (Assemblée nationale) hat am 13. Juli 2011 daher ein Gesetz verabschiedet, welches den Einsatz der Fracking-Technologie auf dem französischen Staatsgebiet untersagt. Wir fordern die Bundesregierung auf, für Österreich einen ähnlichen Gesetzesvorschlag schnellstmöglich vorzulegen, welcher die Anwendung der Fracking-Technologie auf österreichischem Staatsgebiet untersagt.
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die OMV aktuell schon Explorationsaktivitäten im Weinviertel begonnen hat und anlässlich der im Rahmen des CCS-Verbotsgesetz anstehenden Novellierung des UVP-Gesetzes beantragen wir überdies als kurzfristige Sofortmaßnahme den Entfall der Mindestschwellen für die Erdöl- und Erdgasförderung, damit jegliche Schiefergasexplorationsaktivitäten dem UVP-G unterliegen.
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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort hat sich Herr Bundesminister Dr. Mitterlehner gemeldet. – Bitte.
21.10
Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Unter diesem Tagesordnungspunkt haben wir zwei Gesetze zu behandeln: Das eine Gesetz dürfte aus meiner Sicht relativ unstrittig sein, wenn es darum geht, das Versorgungssicherungsgesetz 1992 entsprechend zu verlängern, weil die Frist abläuft. Im Prinzip ist im Rahmen dieses Gesetzes intendiert, dass hier die Vorsorge zur Bewältigung von allfälligen schweren Verknappungserscheinungen, um eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren im Krisenfall sowie eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung zu sichern, vorgesehen ist. – Das ist der eine Punkt.
Da die befristete Verfassungsbestimmung deswegen vorangestellt wurde, weil das Gesetz eben auf fünf Jahre befristet ist, ist jetzt eine Verlängerung notwendig.
Das zweite Gesetz, das hier in der Diskussion intensiver beleuchtet wurde, ist ein Gesetz, das an sich etwas anderes, was die Richtlinie anbelangt, vorsieht, nämlich auf EU-Ebene, aber auch die Energieagentur betreffend ist man durchaus der Meinung, dass die Speicherung von Kohlenstoffdioxid im Bodenbereich eine Möglichkeit ist, CO2 zu reduzieren. Wir haben aber, auch im Zuge der Energiestrategie, die Auffassung vertreten, das diese Technik noch nicht ausgereift ist.
Das Gesetz hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass ein bundesweites Verbot der dauerhaften geologischen Speicherung von CO2 einschließlich der Exploration beschlossen wird.
Ausgenommen von diesem Speicherverbot sind nur die von der Richtlinie auch ausgenommenen Forschungsvorhaben unter 100 000 Tonnen, die aber den Sicherheitsbestimmungen des MinroG entsprechen müssen.
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