Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll141. Sitzung / Seite 196

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Wir finden beziehungsweise ich finde, der § 109 Beamten-Dienstrechtsgesetz ist nicht mehr ganz zeitgemäß. Er widerspricht auch der österreichischen Rechtsprechung. Es geht dabei, kurz erörtert, um Folgendes:

Bei geringen, minimalen Dienstpflichtverletzungen durch Bedienstete kann der Dienst­stellenleiter oder Personalchef eine sogenannte schriftliche Ermahnung aussprechen. Diese schriftliche Ermahnung muss dann von dem Bediensteten schriftlich übernom­men werden. Das heißt, der Beamte, der Bedienstete muss das schriftlich bestätigen. Der Bedienstete hat jedoch kein Rechtsmittel dagegen, das ist nicht vorgesehen.

Somit ist einer Einzelperson, eben dem Dienststellenleiter, Tür und Tor geöffnet, wenn es darum geht, auf einen gewissen Kreis von Beamten Druck auszuüben. Er kann schriftliche Ermahnungen ausstellen, die drei Jahre lang dem Beamten zum Nachteil gereichen können. Wenn er sich bewirbt, sich beruflich in seiner Dienststelle verändern will, ist das ein Nachteil, drei Jahre lang. Dann muss die schriftliche Ermahnung aus dem Personalakt entfernt werden. Das kann aber faktisch nicht passieren, weil die Personalakte nummeriert sind, das kann also nicht mehr entfernt werden. Somit haftet diese sogenannte schriftliche Ermahnung dem Bediensteten, dem Beamten ein Leben lang beziehungsweise seine ganze Dienstzeit lang an.

Wir haben nichts gegen die schriftliche Ermahnung. Das soll schon so sein, kann schon so sein, bei minimalen, geringfügigen Dienstpflichtverletzungen. Aber eines kann nicht sein in einem Rechtsstaat wie Österreich, nämlich dass der Bedienstete, der Beamte kein Rechtsmittel gegen diese subjektive Einzelentscheidung eines Dienststel­lenleiters hat.

Das ist nicht mehr zeitgemäß. Das gibt es weder in der Gerichtsbarkeit noch im Ver­waltungsstrafverfahren. Überall gibt es Rekurse, überall kann man sich beschweren, überall kann man Berufung einlegen. Nur hier sind dem Beamten, dem Bediensteten die Hände gebunden, er kann nichts dagegen tun. Er muss es, wie gesagt, sogar mit seiner Unterschrift bestätigen, übernehmen, mit Datum und Unterschrift, und es ge­reicht ihm, wie gesagt, sein Leben lang beziehungsweise seine ganze Dienstzeit lang zum Nachteil.

Das ist so aus unserer Sicht nicht in Ordnung und gehört natürlich schnellstmöglich ge­ändert. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

19.57


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner gelangt Herr Abgeordneter Pendl zu Wort. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


19.57.45

Abgeordneter Otto Pendl (SPÖ): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Vom Grundsatz her, inhaltlich, Kollege Lausch, brauche ich wohl nichts dazu zu sagen. Dem können wir durchaus zustimmen in einer Zeit, in der wir uns befinden. Auch das Disziplinarrecht ist eben in die Jahre gekommen, mit allen Ent­wicklungen.

Ich glaube, das ist, den Usancen Rechnung tragend, sicher ein Beitrag, den wir bei der nächsten BDG-Novelle verhandeln können. Daher würde ich sagen: Wenn diese an­steht, kann man das aus meiner Sicht ruhig mitbehandeln, denn ich glaube, dass man das, der Zeit entsprechend, in einem modernen Disziplinarrecht durchaus so gestalten kann. Ich sehe da also kein Problem und freue mich, wenn wir das bei der nächsten BDG-Novelle gemeinsam diskutieren. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der FPÖ.)

19.58


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Singer. 2 Minu­ten Redezeit. – Bitte.

 


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