Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll141. Sitzung / Seite 199

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen zum 18. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Das Wort erteile ich dem Antragsteller, Herrn Abgeordnetem Huber. 5 Minuten Rede­zeit. – Bitte.

 


20.05.41

Abgeordneter Gerhard Huber (BZÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Warum müssen wir das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz von 1951 sanieren? Es hat genau vor 30 Jahren, am 1. März 1982, der Verfassungsgerichtshof aufgrund von Be­schwerden der Stadtgemeinde Feldkirch und der Stadtgemeinde Innsbruck Teile des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 Bestimmungen davon aufgehoben. Die Ge­setzesaufhebung erfolgte, weil der Gesetzgeber es verabsäumt hat, die erforderlichen Differenzierungen im Zusammenhang mit der bodenreformatorischen Gestaltung von Gemeindegut vorzunehmen. Das ist ausschließlich Aufgabe und Zuständigkeit dieses Hohen Hauses, und auch aus Respekt vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichts­hofes hat sich das Hohe Haus damit zu beschäftigen.

Der Bundesgesetzgeber hätte sich mit der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts­hofes wirklich schon längst befassen müssen. 30 Jahre ist diese Gesetzeslücke im luft­leeren Raum, 30 Jahre ist da nichts geschehen, und ich glaube, es ist wirklich höchste Zeit, dass wir uns – vor allem aus Respekt vor dem Erkenntnis des Verfassungsge­richtshofes, aus Respekt unserer Gerichtsbarkeit gegenüber – dieses Gesetzes endlich annehmen.

Es ist die alleinige Entscheidung von uns, ob überhaupt, und wenn ja, in welcher Form, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz, diese Teilaufhebungen durch den Verfassungs­gerichtshof saniert werden. Es ist allein unsere Entscheidung. Und ich bin der festen Überzeugung, dass es der allgemein gebotenen Sorgfalt des Gesetzgebers entspre­chen würde, wenn nach dieser Teilaufhebung endlich grundsätzlich geprüft würde, ob man den Gesetzestorso so stehen lassen kann und will oder ob man ihn ändert.

Und schließlich würde es dem allgemein gebotenen Respekt des Gesetzgebers gegen­über dem Höchstgericht entsprechen, wenn die Argumente des Höchstgerichtes, die Auswirkungen der Rechtsauffassung des Höchstgerichtes und eine allfällige Meinung dieses Hohen Hauses dazu zur Diskussion gestellt würden. Eine Sanierung, die das Urteil von 1982 in Erwägung zieht, entspricht der gebotenen Sorgfalt des Gesetzge­bers und dem schuldigen Respekt gegenüber dem Gericht.

Sehr geehrte Damen und Herren! Die Verwirrung ist da enorm groß geworden, als im Recht der Agrargemeinschaften ohne Wissen und Wollen dieses Hohen Hauses das geteilte Eigentum neu eingeführt wurde. Geteiltes Eigentum wurde eingeführt, obwohl dieses Hohe Haus vor 145 Jahren entschieden hat, nämlich am 21. Dezember 1867, dass wir in Österreich in Zukunft kein geteiltes Eigentum mehr wollen. Das Ganze ist in Artikel 7 des Staatsgrundgesetzes von 1867 verankert.

Geteiltes Eigentum wurde eingeführt, obwohl der Bundesgesetzgeber erst im Jahr 2006 die Gesetzesregelungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch betref­fend das geteilte Eigentum wegen angeblicher Gegenstandslosigkeit aufgehoben hat. Mit der neuen Kategorie des Gemeindegutes, das seine Rechtsnatur als Substanzrecht der Ortsgemeinde nicht geändert haben soll, würde das geteilte Eigentum jedoch wie­der eingeführt, mit allen Konsequenzen, insbesondere Rechtsunsicherheit und Streite­reien ohne Ende. Im „Mieders-Erkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes vom 9. No­vember 2008 kann das gerne nachgelesen werden.

Liebe Kollegen und Kolleginnen! Der nötige Respekt vor Erkenntnissen des Höchstge­richtes ist das eine – die Grundsatzkompetenz des Hohen Hauses ist das andere. Die-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite