ses Hohe Haus erweist dem Höchstgericht erst Respekt, wenn die Anstände des Höchstgerichtes hier behandelt werden, wenn die Einwendungen gründlich erwogen, wenn alle berührten Ministerien und die Experten dazu gehört werden und wenn dieses Hohe Haus nach gründlicher Abwägung aller Für und Wider eine Entscheidung gefällt hat.
Die richterrechtlichen Konstruktionen des „eigentumslosen Substanzrechtes“ und des „substanzlosen Eigentums“, neue Rechtspositionen der Agrargemeinschaft, sind Neuschöpfungen in der österreichischen Rechtsordnung. Diese Neuschöpfungen, nämlich das „eigentumslose Substanzrecht“ und das „substanzlose Eigentum“, wurden als Ergebnis der richterlichen Rechtsschöpfung hervorgebracht, weil das Hohe Haus nun schon knapp 30 Jahre nicht reagiert hat und es nicht der Mühe wert gefunden hat, sich mit dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis aus 1982 auseinanderzusetzen. Haben diese Neuschöpfungen, nämlich das „eigentumslose Substanzrecht“ und das „substanzlose Eigentum“, als richterliche Rechtsschöpfung den Charme des Neuen? – Ich glaube nicht.
Alle Juristen in diesem Hohen Haus erstarren in Ehrfurcht. Wenn man sich anschaut, was diese Rechtsstreitigkeiten um das neue „eigentumslose Substanzrecht“ und das „substanzlose Eigentum“ in den letzten Jahren gekostet haben, dann zeigt das, dass nur wir hier im Hohen Haus dieses Flurverfassungs-Grundsatzgesetz von 1951 ändern können und dass wir uns wenigstens im Sinne des Respektes vor den Höchstgerichten dafür einsetzen sollten, dass wir das behandeln. Ungeachtet der hohen Wertschätzung, die vielleicht alle Rechtsanwälte hier haben werden, kann es doch nicht sein, dass da ein Flächenbrand, der sich österreichweit ausweitet, entzündet wird, dass nur die Juristen und die Rechtsanwälte davon profitieren und dass wir als Abgeordnete uns unserer Aufgabe hier nicht bewusst werden und nichts tun.
Geschätzte KollegInnen! Das Obereigentum des Staates wurde bereits im 19. Jahrhundert beseitigt, das ist einfach eine historische Tatsache. (Beifall beim BZÖ. – Zwischenrufe bei der ÖVP.)
Sehr geehrte Damen und Herren! Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 1982 lehrt uns: Eine schlechte Gesetzgebung wäre es, wenn wir uns nicht mit dieser Materie auseinandersetzen. Eine schlechte Gesetzgebung wäre es, wenn wir uns mit den gesetzesaufhebenden Urteilen des Verfassungsgerichtshofes erst gar nicht beschäftigen würden. Eine schlechte Gesetzgebung wäre es, sich darauf auszureden, dass das Flurverfassungsrecht zu kompliziert sei.
18 000 Tirolerinnen und Tirolern steht nun die Enteignung ins Haus. Österreichweit gibt es über 100 000 Betroffene. Es droht wirklich ein juristischer Flächenbrand. Das ist Gift für die Wirtschaft – Hochsaison für den Stand der Advokaten! Das sind die Fakten. Diese Rechtslosigkeit müssen wir wirklich beseitigen, denn es kann nicht sein, dass aufgrund von Enteignungen nur die Advokaten profitieren.
Faktum ist weiters, dass die österreichische Bundesverfassung aus dem Jahr 1920 im Artikel 12 Abs. 1 die Bundeskompetenz für das Bodenreformrecht, insbesondere agrarische Operationen, festgeschrieben hat. Und das Flurverfassungsrecht ist Teil des Bodenreformrechts, insbesondere agrarische Operationen gemäß Artikel 12. Die Verantwortung als Grundsatzgesetzgeber des Bodenreformrechts gemäß Artikel 12 der österreichischen Bundesverfassung – Kompetenzartikel, in Kraft seit 1925! – ist wahrzunehmen.
In diesem Sinne erwarte ich mir ehrlich, dass alle Parteien in diesem Hohen Haus zu ihrer Verantwortung nach der Bundesverfassung stehen und die vorliegende Gesetzesnovelle in verfassungsmäßige Verhandlung ziehen und darüber beraten. (Beifall beim BZÖ.)
20.15
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