Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung / Seite 108

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eignete Offenlegung, genauso wie in Deutschland, ab einer bestimmten Höhe im Inter­net und sofort und kleinere Beträge trotzdem offenlegungspflichtig im entsprechenden Rechenschaftsbericht – aber Offenlegung.

Verbot von Spendenwäsche.

Dann die Sanktions- und Kontrollbestimmungen. Ich bleibe immer noch dabei. Manche von Ihnen kennen die Geschichte schon, es ist aber immer wieder zu wiederholen, und auch diesmal fürs Protokoll. – Im Übrigen füge ich hinzu: Seit vielen Jahren kämpfen wir schon um diese Sache, auch das ist in diesem Protokoll nachzulesen. Und wenn wir draußen in den Wahlkreisen die Diskussionen haben werden, werden Sie sich eben einmal rechtfertigen müssen, warum das seit Anfang, Mitte der 2000er-Jahre ver­schleppt wird. Spätestens seit der Eurofighter-Geschichte verfolgen wir das, um das hier auf den Boden zu bringen. Im Übrigen wird beim Eurofighter-Kauf auch noch ge­nug auffliegen, was da passiert ist, was bis jetzt noch nicht so klar wurde.

Es wird Ihnen alles nichts helfen, die einzige Möglichkeit ist jetzt tatsächlich die Flucht nach vorne. Machen wir das! Machen wir das, machen Sie das!

Im Bereich des Spendenwäscheverbotes sieht man das ganz deutlich. – Ich mache für das Protokoll aufmerksam, dass in den Reihen der ÖVP ein Abgeordneter sitzt, der im­mer noch dauernd mit dem Kopf wackelt. (Abg. Rädler schüttelt den Kopf.) Ich werde ausforschen lassen, wie der Abgeordnete heißt, weil vorne sagt er ja nie etwas, aber hinten wackelt er mit dem Kopf, damit wir das dann beim nächsten Mal im Protokoll ha­ben. (Zwischenruf des Abg. Rädler.)

Das ist ja möglicherweise typisch für die ÖVP, dass Klubobmann Kopf, der das schon wieder verschleppen will, gleich einmal die Flucht nach vorne so versteht, dass er vor der Debatte flüchtet, aber die Hinterbänkler mit dem Kopf wackeln. (Zwischenruf des Abg. Wöginger.) – Gratuliere zu Ihrem Zustand, das wird Ihnen alles nicht weiterhel­fen, denn wir werden hier nicht mehr lockerlassen. Und ich sage Ihnen diese einschlä­gige Bestimmung gerne noch einmal. (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Wöginger.– Ja, schauen Sie ins Publikum rauf, das amüsiert sich schon über Ihre Überheblichkeit!

Diese Spendenwäschesache ist eine so typische für Österreich. Ich sage Ihnen, wie das in Deutschland geregelt wird. Dort ist es eigentlich verboten und wird mit Sanktio­nen belegt. In Österreich ist es ausdrücklich besonders begünstigt. Wenn die Indus­triellenvereinigung Geld entgegennimmt – und wir wissen, dass das passiert ist –, um es vornehmlich ihrer Partei zuzustecken, wird das besonders begünstigt über irgendet­was, was bei uns „Parteiengesetz“ heißt, das eigentlich für Transparenz sorgen sollte.

In Deutschland ist das ausdrücklich verboten! Es ist aus guten Gründen verboten – und nicht nur verboten, sondern auch mit Strafe belegt. (Zwischenruf des Abg. Rädler.) Es ist nicht bloß mit der Sanktion belegt, dass der doppelte, bei schwererem Absichtsver­gehen der dreifache Betrag zurückzuzahlen ist – das ist ja wohl ohnehin klar – von der Organisation, von der Partei, nein, es gibt auch strafrechtliche Sanktionen für jene ein­zelverantwortlichen Personen. Das können Partei-ManagerInnen sein, das können Par­tei-Obmänner sein, die von dieser Strafdrohung umfasst sind.

Das ist deshalb so wichtig, weil natürlich in diesem Umfeld immer auch eine restkrimi­nelle Energie vorhanden ist und deshalb von vornherein eine abschreckende Wirkung entfaltet werden muss. Denn das mag sich jemand überlegen, ob er mit einer Vorstrafe herumstiefelt, aber dann sicher nicht mehr hier drin, sondern nur mehr draußen. Das ist die vernünftige, abschreckende Wirkung an der Stelle.

Hier steht es drin (der Redner weist auf ein Schriftstück in seiner Hand): Bis zu drei Jahre bei Umgehung dieser beiden Verbote, wenn „absichtlich“ – so ist der strafrecht­liche Terminus in Deutschland, bei uns ist es ein bisschen anders – gehandelt wird! Fünf


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